Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei, ihr Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien die Zahlung von S 76.536,26 zur ungeteilten Hand. Sie habe gegen die Inhaberin eines Friseursalons ein rechtskräftiges Urteil über S 49.200,-- samt Zinsen und Kosten erwirkt. Die Beklagten hafteten als Übernehmer dieses Unternehmens nach § 1409 ABGB für diese Forderung. Die klagende Partei schlüsselte die geltend gemachte Forderung in der Weise auf, daß darin neben Kapital von S 49.200,-- kapitalisierte Zinsen von S 9.104,60 und Kosten zweier Exekutionsverfahren von insgesamt S 18.231,66 enthalten seien.
Während der Zweitbeklagten die Klage nicht zugestellt werden konnte, gab das Erstgericht gegenüber den beiden übrigen beklagten Parteien dem Klagebegehren im Umfang von S 76.126,38 samt 5 % Zinsen ab 2. 11. 1995 statt und wies das Mehrbegehren von 1 % Zinsen aus diesem Betrag und S 410,88 an Exekutionskosten ab.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der erst- und drittbeklagten Partei nicht Folge. Über deren Antrag änderte es seinen ursprünglichen gegenteiligen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dies begründete es damit, daß zwar entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung keine divergierende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Überprüfungspflichten bei der Unternehmensübernahme vorliege, jedoch grobe Auslegungsfehler auch bei größter Sorgfalt nicht immer vermieden werden könnten. Zur Wahrung der Rechtssicherheit im Einzelfall werde deshalb die Revision in Anlehnung an die aus EvBl 1997/141 ersichtliche Rechtslage zugelassen.
Die Revision ist ungeachtet dieses Ausspruches, der den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindet, jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus der Aufschlüsselung durch die klagende Partei ergibt, beläuft sich das mit der Klage geltend gemachte Kapital lediglich auf einen Betrag von S 49.200,--, der unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegt. Ist daher auf die weiteren Beträge an kapitalisierten Zinsen und Exekutionskosten § 54 Abs 2 JN (iVm § 500 Abs 3 ZPO) anzuwenden, dann haben diese Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben und die Revision ist zur Gänze unzulässig.
Daß dies zutrifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 1409 ABGB bewirkt einen zwingenden gesetzlichen Schuldbeitritt (Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 2 zu § 1409), der an der Rechtsnatur der Forderung nichts ändert (ebenso zu beidem Ertl in Rummel2 Rz 2 und 6 zu § 1409). Daher bleiben auch Zinsen und Kosten Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN, wenn sie zusammen mit dem Kapital geltend gemacht werden. Was die Zinsen angeht, kann dafür auch ins Treffen geführt werden, daß bei einer gleichzeitigen Einklagung von Kapital und Zinsen gegen den Übergeber und den Übernehmer diese nach § 54 Abs 2 JN bei der Frage der Revisionszulässigkeit nicht zu berücksichtigen wären, weshalb nicht einzusehen ist, warum das der Fall sein sollte, wenn der Schuldbeitritt oder die darauf gegründete gerichtliche Einforderung der Schuld erst nachträglich erfolgt. Dies müßte aber auch für die Kosten eines Exekutionsverfahrens gelten, wenn es gegen beide Schuldner gemeinsam geführt würde. Für die Exszindierungsklage hat der Oberste Gerichtshof schon im PlssB JB 242 = AmtlSlgNF 1674 = GlUNF 7662 die Geltung des § 54 Abs 2 JN klargestellt, daß also als Wert des Streitgegenstandes allein die betriebene Forderung ohne als Nebenforderungen geltend gemachte Zinsen und Kosten anzusehen ist.
Dagegen kann auch nicht die Ansicht von Fasching (Kommentar I 341; zust SZ 47/38) ins Treffen geführt werden, wonach § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden ist, wenn der Klagsanspruch auf eine gesamte Forderung gerichtet ist, bei der die Nebenforderungen Bestandteile der Hauptforderung sind, wie bei einer Anfechtungsklage oder der Rückgriffsklage eines Bürgen; ebensowenig die Entscheidung SZ 47/38 = JBl 1974, 579 = VR 1975, 1155 = ZVR 1975/95 betreffend die Drittschuldnerklage auf den Deckungsanspruch des Schädigers. Durch den gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB entsteht eben nicht eine (neue) Gesamtforderung, die einheitlich zu beurteilen wäre, vielmehr ändert sich am Charakter von Haupt- und Nebenforderungen dadurch nichts.
Die Revision ist somit zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte.
Der klagenden Partei konnten für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht hingewiesen hat, weshalb diese Kosten nicht als gemäß § 41 iVm § 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden können.
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