OGH 4Ob68/21k

OGH4Ob68/21k20.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers H*****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Marschall & Heinz Rechtsanwalts‑Kommanditpartnerschaft in Wien, wegen 5.250 EUR sA, über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2020, GZ 1 R 218/20k‑21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 2. Juli 2020, GZ 18 C 279/20s‑18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0040OB00068.21K.0420.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger dessen mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in Deutschland und Gründungskommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, das Halten und das Verwalten von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Immobilienprojektentwicklungsgesellschaften in Brasilien ist. Dem Kapitalmarktprospekt der KG ist als Beilage eine „Beitrittserklärung Österreich“ angeschlossen.

[2] Der österreichische Kläger zeichnete im August 2012 bei der genannten KG eine Kommanditeinlage, die von der Beklagten als Treuhänderin gehalten wurde. Er zahlte den Betrag von 5.000 EUR auf das Konto der Beklagten in Deutschland ein und erhielt ein Beteiligungszertifikat, das aber nicht auf alle wesentlichen Merkmale der Veranlagung gemäß § 14 Abs 3 KMG aF einging.

[3] Mit Schreiben vom 11. 10. 2020 erklärte der Kläger den Vertragsrücktritt und forderte die Beklagte auf, den investierten Betrag zurückzuzahlen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

[4] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 5.250 EUR samt Zinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Treugeberstellung. Gemäß § 5 Abs 2 KMG aF könnten Anleger als Verbraucher im Sinne des KSchG unbefristet vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen – wie hier – der Erwerb der Veranlagung in Immobilien nicht gemäß § 14 Z 3 KMG aF bestätigt worden sei.

[5] Die Beklagte bestritt die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie ihre Passivlegitimation. Nach deutschem Recht seien die Ansprüche verjährt, außerdem kenne das deutsche Recht kein dem § 5 KMG vergleichbares Rücktrittsrecht. Aber selbst bei Anwendung österreichischen Rechts wäre der Rücktritt verfristet, weil das Beteiligungszertifikat samt Zahlungseingangsbestätigung den Erfordernissen des § 14 Z 3 KMG aF entspreche.

[6] Das Erstgericht gab der Klage statt. Gemäß der „Rom‑I“‑Verordnung sei österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die dem Kläger übermittelten Urkunden entsprächen nicht den Anforderungen einer Bestätigung nach § 14 Z 3 KMG aF, weshalb die einwöchige Rücktrittsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Durch den rechtzeitigen Rücktritt gemäß § 5 KMG sei das Vertragsverhältnis ex tunc aufgelöst. Die Beklagte habe dem Kläger die von diesem erhaltenen Leistungen Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Treugeberstellung zurückzustellen.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die Revision zulässig sei.

[8] Die von der Beklagten erhobene und vom Kläger beantwortete Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts – nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[9] Am Tag der Berufungsentscheidung hat der Oberste Gerichtshof sich in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (= RIS‑Justiz RS0133359) bereits mit einem nahezu wortidenten Rechtsmittel derselben Beklagten inhaltlich befasst und das auch hier von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis bestätigt; inzwischen sind weitere Parallelentscheidungen zB zu 6 Ob 195/20z, 9 Ob 49/20a, 9 Ob 58/20z und 3 Ob 11/21w ergangen. Der Senat hat unter Berufung auf diese Rechtsprechung bereits zwei – mit dem vorliegenden Rechtsmittel inhaltsgleiche – Revisionen der Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen (4 Ob 164/20a; 4 Ob 209/20v).

[10] Da die gegenständliche Revision keine neuen Argumente aufzeigt, liegt keine erhebliche Rechtsfrage (mehr) vor. Die somit unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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