OGH 4Ob65/92 (RS0086019)

OGH4Ob65/9216.6.1992

Rechtssatz

Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.

Arbeitsverhältnis

 

Normen

ASGG §50 Abs1

4 Ob 65/92OGH16.06.1992

Veröff: SZ 65/89 = ÖBl 1992,281 = MR 1992,244

8 ObA 320/01vOGH24.01.2002

Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T1)

10 Ob 49/03hOGH18.11.2003

Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. (T2)

9 ObA 158/05hOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Die ordentlichen Gerichte sind dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden. (T3)

9 ObA 109/05bOGH25.01.2006

Auch; Beisatz: Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T4)

9 ObA 22/07mOGH22.10.2007

nur: Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungszwang auszutragen. (T5)

9 ObA 74/08kOGH08.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier begehrt der Personalausschuss der Österreichischen Post AG die Unterbindung der Verlegung des für die Beamten zuständigen Personalamts vom derzeitigen Sitz. (T6)<br/>Beisatz: Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T7)

9 ObA 137/09aOGH11.05.2010

Auch; nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen. (T8) Beisatz: Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß § 2 Abs 1 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint. (T9)

9 ObA 64/10tOGH28.07.2010

nur T8; Beisatz: Der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung kommt keine Bedeutung zu. (T10)

10 ObS 128/10mOGH14.09.2010

Vgl auch

6 ObA 1/10fOGH21.12.2010

Vgl; nur T8; Beis ähnlich wie T10

9 ObA 68/10fOGH26.05.2011

nur T8

9 ObA 66/11pOGH28.06.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/79

9 ObA 4/12xOGH27.02.2012

Auch; nur T8; Beisatz: Dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/24

9 ObA 151/14tOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 52/16mOGH24.06.2016

Auch; Beisatz: Siehe aber 9ObA33/18w (Aufhebung durch VfGH vom 28. 2. 2018, K I 5/2017-12, infolge negativen Kompetenzkonflikts). (T11a)

8 ObA 7/16mOGH25.10.2016

nur: Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_007

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