OGH 9ObA52/16m

OGH9ObA52/16m24.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan‑Weiguni in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Österreichische Post AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Kerle, Dr. Stefan Aigner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.674,31 EUR brutto sA, 2.970 EUR netto und Feststellung (Interesse: 4.360 EUR), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 2016, GZ 15 Ra 62/15b, 15 Ra 63/15z‑20 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 22, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 16. Juli 2015, GZ 48 Cga 120/14h‑12, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00052.16M.0624.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Punkt I. des angefochtenen Beschlusses wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts (ON 12) wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 757,80 EUR (darin 126,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 2.379,90 EUR (darin 1.362 EUR Barauslagen, 169,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

 

Begründung

Gegenstand des Revisionsrekurses der Beklagten ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs für das Begehren des Klägers als mit Bescheid des bei der Beklagten eingerichteten Personalamts vom 19. 12. 2012 bis zur Versetzung in den Ruhestand karenzierter Beamter,

1. die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 6.674,31 EUR brutto sA und 2.970 EUR netto zu verpflichten,

2. festzustellen, dass sie ihm für sämtliche Schäden und Nachteile aus der Untersagung einer Nebentätigkeit bei Postpartnern im Rahmen von Vertretungsdiensten, insbesondere bei Urlaubsvertretung oder krankheitsbedingter Vertretung von Postpartnern und deren Mitarbeitern, hafte,

3. festzustellen, dass sie nicht berechtigt sei, in Hinkunft Abzüge von der dem Kläger auf Grundlage des sogenannten Übergangsmodells gemäß Sozialplan‑BV 11‑12 geschuldeten Überbrückungsleistung vorzunehmen, die darauf beruhten, dass er eine Nebentätigkeit als Vertreter bei Postpartnern entfalte; in eventu, die darauf beruhten, dass er auf diesem Ansinnen beharre, jedoch die gegenteilige Weisung der Beklagten, solange sie nicht aufgehoben bzw erfolgreich bekämpft werden, befolge.

Der Kläger brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei „Beamter der Beklagten“ (wohl: ein der Beklagten iSd § 17 Abs 1a PTSG zugewiesener Bundesbeamter). Auf Grundlage des Bescheids (des bei der Beklagten gemäß § 17 Abs 2 PTSG eingerichteten Personalamts) vom 19. 12. 2012 sei ihm gemäß § 75 iVm § 230b BDG 1979 ab dem 22. 12. 2012 bis zum Ablauf des Monats, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne, ein Karenzurlaub gewährt und für den Fall, dass er seine Ruhestandsversetzung zu jenem Zeitpunkt nicht bewirken könne, ein daran anschließender Karenzurlaub bis längstens zum Zeitpunkt der Vollendung seines 64. Lebensjahres gewährt worden. Er habe mit der Beklagten nach den Bestimmungen des Sozialplans BV 11‑12 vereinbart, dass er mit Beginn der Karenzierung, sohin ab 1. 1. 2013 bis zum tatsächlich frühestmöglichen Pensionsantritt, im Rahmen eines sogenannten Übergangsmodells eine Überbrückungsleistung von monatlich 3.267,43 EUR brutto bezogen auf das Monat Jänner 2013 erhalte. Ab zumindest August 2014 wäre sie ihm in Höhe von 3.429,47 EUR zugestanden. Zur Konkretisierung der Vereinbarung führte er aus, dass dieser Sozialplan und dieses Übergangsmodell eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten seien, wofür er als Beweismittel neben seiner Einvernahme den Bescheid der Beklagten vom 19. 12. 2012, ein persönliches Informationsblatt zum Übergangsmodell gemäß dem Sozialplan und seinen Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsleistung iSd Sozialplans anbot. Ihm sei mitgeteilt worden, dass „wie besprochen einer Nebenbeschäftigung bei einem Postpartner 'nichts im Wege' stehe“. Er habe in der Folge auch tatsächlich solche Arbeitseinsätze verrichtet und stets gemeldet. Mit Schreiben vom 3. 9. 2014 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1. 8. 2014 für die Dauer der Ausübung der Nebenbeschäftigung eine Kürzung des monatlichen Nettobetrags der Überbrückungszahlung in Höhe von 10 % vorgenommen werde. Dies sei auch vollzogen worden. Zudem sei ihm mit Schreiben vom 30. 7. 2014 die Nebenbeschäftigung als Vertretung bei Postpartnern mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Diesbezüglich sei bereits ein Feststellungsbescheid angefordert worden, den er bekämpfen werde. Als Beamter dürfe er gemäß § 56 BDG grundsätzlich eine Nebenbeschäftigung ausüben, Gründe für eine Untersagung lägen nicht vor. Die Kürzung der monatlichen Überbrückungszahlung sei daher unzulässig. Sobald der beantragte Festellungsbescheid erfolgreich bekämpft sei, würden insoweit auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden und Nachteile aus der rechtswidrigen Weisung. Tatsächlich habe er bereits Vereinbarungen zur Vertretungstätigkeit bei Postpartnern getroffen, woraus ihm nun Einkommenseinbußen drohten.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage und wandte ua ein, am 20. 01. 2011 hätten der Zentralausschuss der Bediensteten der Beklagten und die Beklagte eine Betriebsvereinbarung gemäß § 72 PBVG iVm § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG betreffend Maßnahmen zur Milderung der Konsequenzen von Restrukturierungsmaßnahmen (Sozialplan‑BV) abgeschlossen. Diese sehe in Punkt X. vor, dass Beamten, die im Jahr 1953 oder früher geboren wurden, unter dort näher festgelegten Umständen eine monatliche Überbrückungsleistung zuzüglich Sonderzahlung bis zum Stichtag des Pensionsantritts gewährt werde. In dieser Sozialplan-BV sei auch festgelegt, dass für die Zeit der Karenzierung § 56 BDG betreffend die Nebenbeschäftigung eines Beamten anzuwenden sei und bei Verstoß gegen § 56 Abs 2 BDG und § 17a Abs 10 PTSG die Überbrückungsleistung zur Gänze entfalle. Über seine Anträge vom 18. 12. 2012 sei der 1954 geborene Kläger mit Bescheid vom 19. 12. 2012 in das „Überbrückungsmodell“ des Sozialplans aufgenommen worden. Er habe sich mit seiner Antragstellung verpflichtet, zu diesem Termin seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zu bewirken. Eine Nebenbeschäftigung des Klägers bei Postpartnern gefährde die (näher erläuterten) betrieblichen Interessen der Beklagten iSd §§ 56 Abs 2 BDG iVm 17a Abs 9 PTSG. Nach Widerruf seines ursprünglichen Einverständnisses zu einer Kürzung der Überbrückungsleistung habe der Kläger die Ausstellung eines Bescheids über die Untersagung der Nebenbeschäftigung verlangt. Mit 30. 07. 2014 sei ihm die Ausübung der von ihm gemeldeten Nebenbeschäftigung als Postpartnervertretung mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Diese Entscheidung habe der Kläger im Verwaltungsweg bekämpft. Obgleich sich der Kläger als Beamter auf eine privatrechtliche Vereinbarung stütze, weswegen das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges wohl nicht vorliegen werde, gehörten die geltend gemachten Ansprüche materiell dem Bereich des öffentlichen Rechts an.

Die am 20. 01. 2011 zwischen dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG und der Österreichischen Post AG geschlossene Betriebsvereinbarung gemäß § 72 PBVG iVm § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG („Sozialplan BV 2011/2012“; Beil. ./1), auf die sich der Kläger beruft, lautet auszugsweise:

„X. Beamt/innen‑Übergangsmodell, Überbrückungsleistung für Jahrgang 1953 und älter

Beamt/innen bis Jahrgang 1953 …, die aufgrund einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Pensionierung gem. § 15 iVm § 236b BDG iVm § 5 Abs 2b PG erfüllen („Beamt/innen‑Hacklerregelung‟), können bei Arbeitsplatzverlustigkeit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wenn (gilt für beide Fälle) das Unternehmen dieser Vorgangsweise zugestimmt hat, diese Überbrückungsleistung erhalten.

Diese Beamt/innen erhalten, wenn sie

• einen unwiderruflichen Antrag auf Karenzierung gem. § 230b und § 75 BDG stellen,

• einer Zuordnung in den Post‑Arbeitsmarkt zustimmen,

• gleichzeitig den Antrag gem. § 15 BDG auf abschlagsfreie Pensionierung gem. § 236b BDG iVm § 5 Abs 2b PG stellen,

befristet bis zum Stichtag des Pensionsantrittes eine monatliche Überbrückungsleistung (die wie die Aktivbezüge zur Anweisung gelangt) zzgl einer Sonderzahlung i.H. von 50 % der monatlichen Überbrückungszahlung zu den Sonderzahlungsterminen. Diese Überbrückungszahlung bemisst sich …

Das allfällig in der Überbrückungsphase gebührende 40‑jährige Dienstjubiläum wird unter Zugrundelegung des fiktiven Aktivbezuges wie im Aktivstand ausbezahlt. Für die Zeit der Karenzierung ist § 56 BDG (Nebenbeschäftigung) anzuwenden. Bei Verstoß gegen § 56 Abs 2 BDG u. § 17a Abs 10 PTSG entfällt die Überbrückungsleistung. Gleiches gilt für den Verstoß gegen die Meldepflicht trotz Ermahnung und Nachfristsetzung. …“

Punkt XI. sieht für Beamt/innen der Geburtsjahrgänge 1954 (Kläger) und 1955 eine sinngemäße Anwendung von Punkt X. der Betriebsvereinbarung mit bestimmten Maßgaben vor.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers mit Spruchpunkt I. seines Beschlusses Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund auf. Es meinte zusammengefasst, dass in Ansehung des auf Grundlage der Betriebsvereinbarung dem Kläger zustehenden Überbrückungsgeldes und den nach den Klagsbehauptungen in diesem Zusammenhang zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen zusätzlichen Vereinbarungen kein sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch vorliege. Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten könnten von den Parteien im Sinn der Entscheidung 9 ObA 137/09a rechtswirksam gestaltet werden. Hinsichtlich der Schadenersatzansprüche sei von keinem Amtshaftungsanspruch auszugehen, weil sie sich nach den Klagsbehauptungen aus einer vertragswidrigen Vorgangsweise der Beklagten ableiteten. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des öffentlich- oder privatrechtlichen Charakters von Ansprüchen der geltend gemachten Art noch nicht auseinandergesetzt habe.

In ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Abänderung dieses Beschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1.  Wie zuletzt etwa zu 9 ObA 151/14t ausgeführt, sind nach ständiger Rechtsprechung Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten, die der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen wurden, allein im Verwaltungsweg auszutragen (vgl RIS‑Justiz RS0086019). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist zwar grundsätzlich von den Klagebehauptungen auszugehen, dabei ist aber nicht allein der Wortlaut des Begehrens, sondern die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs maßgebend (RIS‑Justiz RS0045718, RS0045584, RS0045644). Entscheidend ist daher nicht, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich formt bzw worauf er sich formal stützt, sondern ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Dabei ist zu beachten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten bzw die Arbeitsbedingungen – mangels eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen Gestaltungsrechts – weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer mit den Mitteln des Vertragsrechts rechtswirksam gestaltet werden können (9 ObA 4/12x mwN). All dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen.

2.  Beamtete Postbedienstete wie der Kläger stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Daneben besteht ein gesondertes „Zuweisungsverhältnis“ zur Beklagten, der der Kläger als Bundesbeamter zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 17 Abs 1a PTSG; 9 ObA 151/14t mwN). Der Bund als Dienstgeber dieser Beamten übt seine Diensthoheit durch eines der in § 17 Abs 2 PTSG genannten Personalämter aus. Diesen kommt die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde zu. Die Personalämter sind für alle dienstrechtlichen Schritte zuständig, wozu auch die Erteilung von das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Klägers betreffenden Weisungen gehört (vgl § 44 BDG 1979; RIS‑Justiz RS0119869 [T5]).

3.  Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen bereits ausgesprochen, dass nicht nur besoldungsrechtliche Ansprüche solche sind, die auf der öffentlich-rechtlichen Stellung des Beamten zu seinem Dienstgeber beruhen und für die die Durchsetzung auf dem Rechtsweg unzulässig ist (s die Verweise in 9 ObA 151/14t). Maßgeblich ist im Ergebnis daher nicht, dass sich zwei Privatrechtssubjekte gegenüberstehen, sondern das Wesen des erhobenen Anspruchs (instruktiv 9 ObA 137/09a, 138/09y).

4.  Im gegenständlichen Fall leitet der Kläger den Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Überbrückungsgeldes aus der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) ab, die die Beklagte mit dem Zentralausschuss der Bediensteten der Beklagten abgeschlossen hat. Soweit er sich dazu in der Klage auf eine mit der Beklagten getroffene Vereinbarung beruft, ist aus der Klagserzählung ersichtlich, dass er bereits dem Sozialplan selbst den Charakter einer solchen privatrechtlichen Vereinbarung zuschreibt (Klage S 2: „Dieser Sozialplan und dieses Übergangsmodell ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der beklagten Partei“) und sich im Übrigen auf seinen Antrag auf Gewährung einer Überbrückungsleistung im Sinn des Sozialplans und den darüber ergangenen Bescheid der Beklagten stützt. Eine andere Vereinbarung, die tatsächlich zwischen ihm und der Beklagten geschlossen worden wäre, liegt auch nicht vor. Da er hinsichtlich der auf das Überbrückungsgeld bezogenen Begehren sohin einen Anspruch aus der Betriebsvereinbarung geltend macht, handelt es sich hier um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 72 PBVG iVm § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG.

5.  Für die Zulässigkeit des Rechtswegs einer solchen Streitigkeit ist auf die Entscheidung 9 ObA 4/12x zu verweisen (s auch 9 ObA 151/14t). Darin wurde mit Bezug auf die Entscheidung 8 ObA 77/03m ausgeführt, dass das PBVG gemäß seinem § 1 Abs 1 für Arbeitsverhältnisse (aller Art) gilt, daher auch für öffentlich‑rechtliche Dienstverhältnisse der Beamten. Durch § 1 PBVG wird der Anwendungsbereich auch für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt, sondern erfasst auch öffentlich-rechtliche Beamtendienstverhältnisse. Der Arbeitnehmerbegriff des PBVG umfasst öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Aus dem bloßen Umstand des Vorliegens einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit nach dem PBVG allein ergibt sich daher infolge der besonderen Konstruktion dieses Gesetzes nicht schon die Zulässigkeit des Rechtswegs.

6.  Das ist auch hier nicht der Fall. Vielmehr ist die Gewährung der Überbrückungsleistung gemäß Punkt X. und XI. der Betriebsvereinbarung ausdrücklich als Übergangsmodell für Beamt/innen vorgesehen und damit untrennbar mit der dienstlichen Stellung von Mitarbeiter/innen als Beamt/innen verbunden. Es ist auch kein Raum für eine privatautonome Gestaltung der Überbrückungsleistung durch die Streitteile vorgesehen. Die Überbrückungsleistung kann daher von der Beamtenstellung des Klägers nicht abgekoppelt beurteilt werden. Aus der Bestimmung lässt sich folglich auch keine Aufteilung der Überprüfungsbefugnis zwischen Verwaltungsbehörden und den ordentlichen Gerichten ableiten. Der erforderliche Rechtsschutz der Beamt/innen bei Kürzung des Überbrückungsgeldes ist danach im Verwaltungsweg zu gewährleisten (s RIS‑Justiz RS0119869).

7.  Dass die Weisung der Beklagten bezüglich der Nebentätigkeit des Klägers (§ 56 BDG) öffentlich‑rechtlicher Natur ist, erkennt der Kläger selbst, wenn er sie nun im Verwaltungsweg bekämpft (idS zu Weisungen der Personalämter auch 9 ObA 151/14t mwN). Schadenersatzansprüche aus einer vermeintlich schädigenden Handlung eines öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers sind der Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen (§ 50 ASGG) entzogen (vgl 8 ObA 65/15i ua). Der Kläger macht offenkundig auch keinen – bloß eine Unzuständigkeit des Erstgerichts begründenden – Amtshaftungsanspruch geltend (der auch nicht gegen die Beklagte zu richten wäre, s § 1 Abs 1 AHG). Auch bezüglich des Feststellungsbegehrens zur Haftung der Beklagten für Schäden aus der Untersagung der Nebentätigkeit ist daher keine Zulässigkeit des Rechtswegs gegeben.

8.  Im Ergebnis ist dem Revisionsrekurs der Beklagten Folge zu geben und der die Klage zurückweisende Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei der ERV‑Zuschlag hier 2,10 EUR beträgt (§ 23a RATG). Für den begehrten Zuspruch der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird auf Punkt 1. der Begründung zu Spruchpunkt II. des rekursgerichtlichen Beschlusses verwiesen.

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