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§ 1 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.1999

I. TEIL

KOLLEKTIVE RECHTSGESTALTUNG Geltungsbereich

§ 1.

(1) Die Bestimmungen des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten auch für Arbeitsverhältnisse aller Art, sofern die Arbeitnehmer

  1. 1. bei der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft,
  2. 2. bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder
  3. 3. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die in Z 1 und 2 genannten Gesellschaften direkt oder indirekt eine Beteiligung von mehr als 25% halten,

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, gelten für alle Betriebe und Unternehmen, die den Bestimmungen des II. Teiles dieses Bundesgesetzes unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12116978

alte Dokumentnummer

N6199957047L