OGH 4Ob622/70 (RS0044994)

OGH4Ob622/7012.1.1971

Rechtssatz

Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen, also zum Beispiel ein schriftlicher abgefasster Genossenschaftsvertrag (Statuten) und der Beitritt der einzelnen Genossenschafter durch schriftliche Erklärung.

Normen

ZPO §577
ZPO §599

4 Ob 622/70OGH12.01.1971

Veröff: SZ 44/2 = LwBetr 1972,173

3 Ob 543/94OGH25.01.1995
1 Ob 2193/96yOGH25.06.1996

Auch

1 Ob 79/99wOGH05.08.1999

nur: Das Erfordernis der Schriftlichkeit der Errichtung eines Schiedsvertrages ist schon dann erfüllt, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen. (T1)

6 Ob 40/02dOGH10.10.2002

Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen müssen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein, sondern können Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrages sein, in diesem Fall spricht man von einer Schiedsklausel. (T2)

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Auch; Beis wie T2

5 Ob 112/03mOGH17.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T3)

2 Ob 235/05fOGH20.10.2005

Auch; nur T1

7 Ob 64/06xOGH29.03.2006

nur T1

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

nur T1

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

8 Ob 4/08hOGH28.02.2008

nur T1

6 Ob 194/08kOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T4)<br/>Beisatz: Dieses Schriftformerfordernis bezog sich jedenfalls auf den Mindestregelungsinhalt der Schiedsvereinbarung, also die genaue Bezeichnung der Parteien, die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten entstanden sind oder resultieren könnten, sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht. (T5)

6 Ob 60/16sOGH30.05.2016

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Wassergenossenschaften sind zwar keine Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes, wohl aber Körperschaften des öffentlichen Rechts, sodass ihre Satzungen ebenfalls Statuten nach § 599 ZPO aF sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19710112_OGH0002_0040OB00622_7000000_001

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