Rechtssatz
Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann (Adler - Höller - Klang 2.Auflage V 334).
Arbeitnehmer — Arbeitgeber — Pflichtenvernachlässigung — Vertrauensverwirkung — Untreue — Erheblichkeit — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Unzumutbarkeit — Fortsetzung — Fortbeschäftigung — Verwahrung — Aufbewahrung — Verletzung — Verschulden
4 Ob 59/72 | OGH | 12.09.1972 |
Veröff: Arb 9015 = SozM IA/d,1049 = IndS 1974 11,910 = ZAS 1976/17 |
4 Ob 16/76 | OGH | 06.04.1976 |
Veröff: ZAS 1977,104 (zustimmend Schnorr) = DRdA 1977,153 (Hengstler) = JBl 1977,654 |
4 Ob 17/81 | OGH | 17.05.1981 |
Auch; Veröff: Arb 9943 |
14 ObA 69/87 | OGH | 06.05.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Vertrauensunwürdigkeit (T1) |
9 ObA 177/90 | OGH | 12.09.1990 |
Auch; Beisatz: Hier: Liegenlassen der Tresorschlüssel für kurze Zeit auf dem Tisch statt sie in einer hiefür vorgesehenen Lade zu verwahren. (§ 48 ASGG). (T3) |
9 ObA 150/91 | OGH | 11.09.1991 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung kommt es nun nicht darauf an, ob tatsächlich ein Schaden für den Arbeitgeber eingetreten ist, sondern ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T4) |
9 ObA 41/02y | OGH | 05.06.2002 |
Beisatz: Bei fortgesetzten Verfehlungen handelt es sich vielfach um solche, die Ihrer Natur nach durch eine einzelne Begehungshandlung nicht ins Gewicht fallen, sondern ihre Bedeutung erst durch ständige Wiederholung gewinnen und erst infolge Massierung für den Arbeitgeber unzumutbar werden. Aber auch hier muss der Anlassfall (das ist jenes Ereignis, das die Entlassung unmittelbar ausgelöst hat) eine gewisse Mindestintensität aufweisen. (T5) |
8 ObA 196/02k | OGH | 17.10.2002 |
nur: Nicht jede Ordnungswidrigkeit ist bereits ein Entlassungsgrund. (T6)<br/>Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Mangelnde Ausfolgung der berechtigt angefertigten Kopien von Personalstammdatenblättern nach Kündigung der Dienstnehmerin geht über eine bloße Ordnungswidrigkeit nicht hinaus. (T7) |
8 ObA 212/02p | OGH | 07.11.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Handelsvertreter verfasst mangelhafte Arbeitsberichte und vernachlässigt vereinzelt Kundenkontakte: diesen Ordnungswidrigkeiten kommt aber weder - schon wegen der fehlenden ausreichenden Verwarnung - das Gewicht des Entlassungsgrundes der beharrlichen Dienstverweigerung noch der Vertauensunwürdigkeit zu. (T8) |
9 ObA 230/02t | OGH | 04.12.2002 |
Auch; Beisatz: Es ist immer auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. (T9) |
9 ObA 37/03m | OGH | 09.07.2003 |
Auch; nur T6; Beisatz: Eine bloße Vernachlässigung allgemeiner Dienstpflichten ist - im Gegensatz zur Bestimmung des 82 lit f GewO - nicht dem Tatbestand der beharrlichen Dienstverweigerung iSd ersten Modifikation des § 27 Z 4 2. Fall AngG, sondern allenfalls demjenigen der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 3. Fall AngG zu unterstellen. (T10) |
8 ObA 57/03w | OGH | 16.10.2003 |
Beisatz: Eine bloße Vertrauenserschütterung oder Vertrauensbeeinträchtigung reicht nicht aus. (T11)<br/>Beis wie T9 |
8 ObA 60/04p | OGH | 24.06.2004 |
nur T6; Beis wie T4 nur: Für die Beurteilung des für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung entscheidenden Schuldgehaltes einer Verfehlung ist vor allem darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angestellten geeignet war, die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. (T12)<br/>Beisatz: Dabei ist auch zu beachten, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt. (T13) |
9 ObA 75/04a | OGH | 23.06.2004 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Frage des privaten E-mail-Verkehrs während der Dienstzeit. (T14) |
8 ObA 23/07a | OGH | 27.06.2007 |
Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Dem Kläger unmittelbar vorgesetzte Filialleiterin nahm abgelaufene Fleischwaren zum Privatgebrauch an sich, wobei diese Vorgangsweise auch den vorgesetzten Rayonsleitern bekannt war, ohne dass eine Ermahnung des Klägers erfolgte (Vertrauensunwürdigkeit und beharrliche Pflichtenverletzung verneint). (T15) |
9 ObA 50/07d | OGH | 28.09.2007 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist allen Entlassungstatbeständen immanent und dient der Abgrenzung bloß geringfügiger Verstöße von tatbestandsmäßigen Begehungshandlungen. (T16) |
8 ObA 68/08w | OGH | 14.10.2008 |
nur: Erforderlich ist, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist weiter zugemutet werden kann. (T17)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit verwirklicht ist, ist nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen und stellt daher regelmäßig - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T18) |
9 ObA 12/16d | OGH | 18.03.2016 |
Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T19) |
8 ObA 65/16s | OGH | 30.05.2017 |
nur T17; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T20) |
8 ObA 30/17w | OGH | 25.10.2017 |
Vgl auch; Beis wie T5; Hier: Beisatz: Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO 1995. (T21) |
8 ObA 63/21d | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an. (T22)<br/> |
8 ObA 77/22i | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz: Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (keine Vertrauensunwürdigkeit). (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00059_7200000_001
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