Rechtssatz
Werbung mit Reichweitenangaben ist ähnlich streng zu beurteilen wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben.
4 Ob 56/06y | OGH | 20.06.2006 |
Beisatz: Wenn eine als Quelle angeführte Studie nicht alle in Frage kommenden Medien erfasst, muss auf diesen Umstand hingewiesen werden. (T1) |
4 Ob 80/07d | OGH | 10.07.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Nur Kaufzeitungen. (T2) |
4 Ob 90/08a | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Angaben zur Zusammensetzung der Leserschaft gegliedert nach bestimmten Kriterien in Zusammenhang mit Reichweitenangaben. (T3) |
4 Ob 179/10t | OGH | 18.01.2011 |
Beisatz: Mit diesen Angaben hat der mit Reichweitenangaben Werbende seine Informationspflichten nach § 2 Abs 4 UWG ausreichend erfüllt. (T4) |
4 Ob 233/10h | OGH | 23.03.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verbot an die Beklagte, ihr Medium als „mit Abstand größte Gratis-Tageszeitung Österreichs“ darzustellen, wenn es sich dabei um die einzige in dieser ÖAK-Kategorie erfasste Zeitung handelt. (T5) |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: War eine Reichweitenwerbung wegen einer irreführenden Vermengung der Auflagenzahlen der (vom Umfang unterschiedlichen) Gratis‑ und Kaufauflage unzulässig, fällt die Wiederholungsgefahr nicht schon deshalb weg, weil beide Auflagen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ident waren, wenn diese Praxis jederzeit wieder geändert werden kann. (T6); Beisatz: Gegebenenfalls ist das Unterlassungsverbot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T7) |
4 Ob 118/11y | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Werbung mit Reichweitenangaben eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG ist, wirft ‑ von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen iSd §§ 502 Abs 1, 528 Abs 1 ZPO auf. (T8); Beisatz: Hier: Werbung mit Druckauflagezahlen. (T9) |
4 Ob 41/12a | OGH | 17.04.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Wird nicht mit konkreten Zahlen, sondern nur damit geworben, „die meisten Leser“ zu haben, und trifft dies in jeder Hinsicht zu, so ist eine Irreführungseignung auch bei fehlender Quellen- und Zeitraumangabe zu verneinen. (T10) |
4 Ob 38/19w | OGH | 26.03.2019 |
Vgl; Beisatz: Für den wirtschaftlichen Erfolg und die Werbewirksamkeit einer Zeitung kommt es auf die Reichweite (Leserzahl) und auf die verkaufte (verbreitete) Auflage an, wobei der Reichweite allerdings ein deutlich stärkeres Gewicht zukommt, weil die bloße Auflagezahl keinen aussagekräftigen Schluss auf die tatsächlich erreichten Personen zulässt. (T11) |
4 Ob 219/19p | OGH | 30.03.2020 |
Beisatz: Hier: Unterschiedliche Vergleichszeiträume; Täuschung über „Mediadaten“. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_20000314_OGH0002_0040OB00056_00I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)