Rechtssatz
Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. Das Gericht hat aber auch ohne ausdrücklichen Antrag auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht tätig zu werden und zur Klarstellung dieser Voraussetzungen ua auch Exekutionsakten beizuschaffen.
9 Ob 308/97b | OGH | 01.10.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Für negative Anspruchsvoraussetzungen, wie etwa die Erfolglosigkeit der Exekution, wird im allgemeinen die Glaubhaftmachung durch eine Erklärung des Vertreters des Kindes ausreichen. (T1) |
4 Ob 175/98h | OGH | 14.07.1998 |
Auch; nur: Ob die Voraussetzungen des § 4 Z 1 UVG gegeben sind, hat zwar gemäß § 11 Abs 2 UVG der Vorschusswerber bloß glaubhaft zu machen. (T2); Beisatz: Das Verfahren soll ohne weitwendige Ermittlungen abgewickelt werden. (T3) |
10 Ob 49/09t | OGH | 29.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Antragsüberprüfung durch das Gericht ist nur ausnahmsweise vorgesehen, nämlich dann, wenn eine unvollständige Erklärung nicht ausreicht oder die an sich schlüssige Erklärung aufgrund der Aktenlage Zweifel erweckt. (T4); Beis ähnlich wie T3 |
10 Ob 24/17b | OGH | 18.07.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich muss das Kind konkrete Umstände, die für die Aussichtslosigkeit sprechen, bereits im Antrag darlegen. (T5) |
10 Ob 30/19p | OGH | 07.05.2019 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: In Rumänien erzielbares Einkommen der Unterhaltsschuldnerin und deren Anspannbarkeit, wenn der Unterhaltsbemessung früher in Österreich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt wurde. (T6) |
10 Ob 30/20i | OGH | 13.10.2020 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dennoch gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz des § 16 AußStrG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19950810_OGH0002_0040OB00552_9500000_003