OGH 4Ob544/90 (RS0077060)

OGH4Ob544/9025.9.1990

Rechtssatz

Dem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation; das umfasst die Regelung von Satzung und Satzungsänderung, der Organe und ihrer Rechtsstellung im Innenverhältnis und Außenverhältnis, ihre Aufgaben und Haftung einschließlich Geschäftsführung und Vertretungsmacht.

Personalstatut — Sitzstatut

 

Normen

IPRG §10
IPRG §12

4 Ob 544/90OGH25.09.1990

Veröff: RdW 1991,76

8 Ob 634/92OGH14.07.1993

Auch; Veröff: ÖBA 1994,165 = ZfRV 1994 ,79 (Hoyer)

3 Ob 2029/96wOGH28.08.1997

Auch; Veröff: SZ 70/164

6 Ob 175/98yOGH29.10.1998
6 Ob 283/02iOGH20.03.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/23

2 Ob 170/06yOGH23.03.2007

Auch; nur: Dem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, welche die Vertretungsmacht der Organe betreffen. (T1)

2 Ob 238/07zOGH14.02.2008

nur: Dem "Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation. (T2); Beisatz: Dem „Sitzrecht" unterliegen alle Fragen, welche die Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffen. (T3)

2 Ob 238/09bOGH15.09.2010

Veröff: SZ 2010/110

4 Ob 119/11wOGH19.10.2011

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 70/11tOGH21.07.2011

nur T1

9 Ob 68/13kOGH25.03.2014

Auch; Beisatz: Dem „Sitzrecht“ unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, namentlich die Bereiche der inneren und äußeren Organisation und damit auch Fragen der wirksamen Formwandlung, der Verschmelzung und der gesellschaftsrechtlich relevanten Vermögensübertragung. (T4)

6 Ob 178/14sOGH19.03.2015

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Gesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Recht des Gründungsstaates erloschen, so ist dieser Status überall in der Europäischen Union verbindlich. (T5)<br/>Beisatz: Das in Österreich gelegene Vermögen einer erloschenen Limited ist einer juristischen Person, die man als „Restgesellschaft“ bezeichnen könnte, zuzuweisen, wobei zu klären ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht oder bestand, im englischen Register die Wiedereintragung zu erwirken. (T6)

6 Ob 58/15wOGH31.08.2015

Auch; nur T1

4 Ob 30/15pOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Auch; Beisatz: Hier: Frage nach der Mitgliedschaft (Gesellschafterstellung) bei einer GmbH. (T7); Veröff: SZ 2018/18

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0040OB00544_9000000_007

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