4 Ob 51/66 | OGH | 09.05.1967 |
Veröff: Arb 8413 |
4 Ob 51/72 | OGH | 26.09.1972 |
nur: Die dauernde Einreihung eines Dienstnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz mit Verschlechterung der Lohnbedingungen oder sonstigen Arbeitsbedingungen bedarf auch dann der Zustimmung des Betriebsrates, wenn diese Einreihung auf Verlangen des betreffenden Dienstnehmers oder mit dessen Einwilligung geschieht. (T1) Beisatz: Die Zustimmung des Betriebsrates muß ausdrücklich gegeben werden, sodaß ein bloßes Schweigen auf eine Mitteilung des Dienstgebers von der beabsichtigten Versetzung die nach dem Gesetz erforderliche Zustimmung nicht ersetzen kann. (T2) Veröff: EvBl 1973/39 S 99 = Arb 9034 = SozM IIB,1014 |
4 Ob 64/73 | OGH | 04.09.1973 |
nur T1; Veröff: ZAS 1975,15 (Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler) |
4 Ob 4/80 | OGH | 25.03.1980 |
nur T1 |
4 Ob 79/85 | OGH | 25.06.1985 |
Auch; Beisatz: Der Normzweck liegt darin, dem einzelnen Arbeitnehmer wegen seiner Abhängigkeit vom Betriebsinhaber unter den Schutz der Betriebsvertreter zu stellen. Der Betriebsrat hat bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts das Interesse der Belegschaft und nicht das Interesse des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmer zu wahren. (T3) Veröff: RdW 1985,381 = Arb 10472 |
9 ObA 214/94 | OGH | 16.11.1994 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wegfall einer Personalzulage nach dem KVI. (T4) |
8 ObA 208/94 | OGH | 06.05.1994 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 67/84 |
9 ObA 233/94 | OGH | 25.01.1995 |
Auch |
8 ObA 2053/96m | OGH | 30.01.1997 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/21 |
9 ObA 275/97z | OGH | 10.12.1997 |
nur T1 |
9 ObA 122/00g | OGH | 14.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Hier: Aus dem synallagmatischen Charakter des Arbeitsverhältnisses und dem daraus erfließenden Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers, welcher ja auch personelle Dispositionen zu treffen hat, ergibt sich aber, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer "verschlechternden Versetzung" nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. (T5) |
9 ObA 198/00h | OGH | 04.10.2000 |
nur T1; Beisatz: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam, gleichgültig, ob eine direktoriale oder vertragsändernde Versetzung vorliegt und ob der betroffene Arbeitnehmer hiezu seine ausdrückliche oder konkludente Zustimmung erteilt hat. (T6) |
9 ObA 88/04p | OGH | 06.04.2005 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6 nur: Ohne Zustimmung des Betriebsrates, die allenfalls durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, ist eine verschlechternde Versetzung jedenfalls rechtsunwirksam. (T7) |
9 ObA 35/05w | OGH | 31.08.2005 |
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2005/122 |
9 ObA 2/14f | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19670509_OGH0002_0040OB00051_6600000_001
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