OGH 4Ob42/69; 4Ob12/77; 4Ob68/77 (RS0033826)

OGH4Ob42/69; 4Ob12/77; 4Ob68/7726.6.2024

Rechtssatz

Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dem Dienstnehmer, der es aus auffallender Sorglosigkeit unterlässt, sich über seine Bezugsrechte entsprechende Kenntnisse zu verschaffen, und der überdies die ihm gemäß § 16 Abs 2 VBG, § 4 Abs 1 GehG 1956 obliegende Meldepflicht verletzt, kann guter Glaube nicht zugebilligt werden.

Arbeitnehmer

 

Normen

ABGB §1437
GehG 1956 §13a

4 Ob 42/69OGH15.07.1969

Veröff: JBl 1970,47 = Arb 8645 = SozM ID/733

4 Ob 12/77OGH22.02.1977

nur: Der gute Glaube (die Redlichkeit) beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. (T1)

4 Ob 68/77OGH03.05.1977

nur T1; Veröff: IndS 1978 H2,1089

4 Ob 42/78OGH10.10.1978

nur T1; Veröff: ZAS 1980,20 (mit Anmerkung von Gitter)

9 ObA 197/92OGH08.07.1992

nur T1; Beisatz: Gemäß § 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muss, dass ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage. (T3) <br/>Veröff: DRdA 1993,214 (Wachter) = WBl 1993,20 = RdW 1993,84

3 Ob 2065/96iOGH27.03.1996

nur T1

4 Ob 217/99mOGH28.09.1999

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Unterhaltsberechtigter. (T4)

8 ObA 289/01kOGH29.11.2001

nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall. (T5)

8 ObA 176/02vOGH07.11.2002

nur: Redlichkeit beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) ist schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. (T6) <br/>Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung. (T7)

9 ObA 25/05zOGH29.06.2005

nur T1; Beis wie T5

9 ObA 53/05tOGH03.08.2005

nur T1; Veröff: SZ 2005/110

9 ObA 168/13sOGH26.02.2014

Beis wie T5

9 ObA 66/14tOGH22.07.2014

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Der ohnehin zweifelnde Arbeitnehmer berücksichtigte bei seiner Internetrecherche sein konkretes Wissen über das jederzeit lösbare Probearbeitsverhältnis nicht, weswegen er beim Verbrauch irrtümlich angewiesener Entgeltfortzahlung nach Beendigung in der Probezeit nicht als gutgläubig angesehen wurde. (T8)

9 ObA 46/14aOGH22.07.2014

Auch; Beis wie T5

8 ObA 55/15vOGH25.08.2015

Vgl; Beis wie T5

8 ObA 9/16fOGH27.04.2016

Auch; nur: Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T9)

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

nur T9; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T10 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T9 wurde gelöscht. - Mai 2020 (T10)

9 ObA 135/16tOGH26.01.2017

nur T9; Beis ähnlich wie T5

8 ObA 18/17fOGH28.03.2017

Auch; Beis wie T5

9 ObA 89/17dOGH30.10.2017

nur T1

7 Ob 219/18hOGH19.12.2018

Auch; Beisatz: Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche. (T11)

9 ObA 147/19mOGH26.02.2020

Vgl; nur T9

9 ObA 117/19zOGH29.04.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Überzahlung auf der Gehaltsabrechnung ersichtlich. (T12)

9 ObA 103/21vOGH15.12.2021

Vgl

9 Ob 45/23tOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T5

9 ObA 50/23bOGH26.06.2024

nur T9

Dokumentnummer

JJR_19690715_OGH0002_0040OB00042_6900000_001

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