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§ 16 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Kinderzuschuss

§ 16

Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.