European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00066.14T.0722.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird (§ 5 EFZG; 9 ObA 154/03t mwN). Werden dennoch weiterhin Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Lediglich im Fall redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS‑Justiz RS0010271; RS0033826 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall (RIS‑Justiz RS0033826 [T5]).
Dem Berufungsgericht ist keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen, wenn es zu Lasten des ohnehin zweifelhaften Beklagten veranschlagte, dass er bei seiner Internetrecherche sein konkretes Wissen über das jederzeit lösbare Probearbeitsverhältnis nicht berücksichtigte.
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