OGH 9ObA66/14t

OGH9ObA66/14t22.7.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit‑Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Mag. Johann Huber, Dr. Melanie Haberer, Rechtsanwälte in Melk, wegen 1.606,32 EUR sA (Revisionsinteresse 1.409,38 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 23. April 2014, GZ 8 Ra 34/14z‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00066.14T.0722.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung entsteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn ein wirksam vereinbartes Probearbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wird (§ 5 EFZG; 9 ObA 154/03t mwN). Werden dennoch weiterhin Bezüge irrtümlich angewiesen, obwohl sie nicht oder nicht in diesem Umfang gebühren, so können sie vom Arbeitgeber zurückgefordert werden. Lediglich im Fall redlichen Verbrauchs durch den Arbeitnehmer ist die Rückforderung ausgeschlossen. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern von der Rechtsprechung schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrags auch nur zweifeln musste (RIS‑Justiz RS0010271; RS0033826 ua). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall (RIS‑Justiz RS0033826 [T5]).

Dem Berufungsgericht ist keine unvertretbare Beurteilung unterlaufen, wenn es zu Lasten des ohnehin zweifelhaften Beklagten veranschlagte, dass er bei seiner Internetrecherche sein konkretes Wissen über das jederzeit lösbare Probearbeitsverhältnis nicht berücksichtigte.

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