OGH 4Ob402/87 (RS0077861)

OGH4Ob402/8723.2.1988

Rechtssatz

Sittenwidriger Wettbewerbsvorteil bei gewerbepolizeilich relevanten Verstoß gegen Raumordnung.

Normen

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 E
UWG §1 Abs1 Z1 D5d

4 Ob 402/87OGH23.02.1988

Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14

4 Ob 32/89OGH26.09.1989

Beisatz: Hier: § 16 b TROG (T1)

4 Ob 49/92OGH16.06.1992

Vgl auch; Beisatz: Sobald dem Wettbewerber die zuständigen Verwaltungsbehörden die entsprechenden Bewilligungen erteilt haben, kann ihm nicht aus der Erwägung, dass ein Bescheid im Hinblick auf den Flächenwidmungsplan - welcher sowohl bei der Baubewilligung zu berücksichtigen ist - rechtswidrig sei, gesetzwidriges und sittenwidriges Verhalten vorgeworfen und das verwaltungsbehördlich genehmigte Verhalten verboten werden. (T2)

4 Ob 1045/94OGH10.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Hier: Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes durch "Verordnung" der Gemeinde - Unerheblichkeit der Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T3)

4 Ob 1004/96OGH16.01.1996

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Trotz Rechtsänderung bedarf die Abhaltung eines Marktes oder eines Gelegenheitsmarktes nach wie vor einer behördlichen Erlaubnis, sei es durch Verordnung (§ 286 Abs 1 GewO) oder Bewilligung der Gemeinde (§ 286 Abs 2 GewO). (T4)

4 Ob 170/99zOGH13.07.1999

Vgl auch

4 Ob 172/03bOGH21.10.2003

Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 24 oöROG. (T5)

4 Ob 209/03vOGH18.11.2003

Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 15 Vorarlberger Raumplanungsgesetz. (T6)

4 Ob 115/06zOGH12.07.2006

Auch; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T7)

4 Ob 152/06sOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T7

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch, nach der die verletzte Norm nicht unbedingt das Marktverhalten regeln muss. (T8); Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 51/08sOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T8

4 Ob 37/08gOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Verstoß gegen UWG hier wegen fehlender Eignung zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs verneint. (T9)

4 Ob 157/12kOGH18.09.2012

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T10)

4 Ob 41/13bOGH17.04.2013

Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T10

4 Ob 58/14dOGH23.04.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Genehmigung von Spielautomaten nach altem Recht. (T11)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0040OB00402_8700000_004

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