Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die im Provisorialverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10.5.1994 4 Ob 1045/94 (ON 16) wird verwiesen.
Die vom Kläger aufgezeigte Rechtsänderung ist im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend. Nach wie vor bedarf die Abhaltung eines Marktes oder eines Gelegenheitsmarktes einer behördlichen Erlaubnis, sei es durch Verordnung (§ 286 Abs 1 GewO) oder Bewilligung der Gemeinde (§ 286 Abs 2 GewO). Hat aber die zuständige Behörde die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes - wie hier - bewilligt, so kann dem Marktbesucher - auch wenn die Bewilligung inhaltlich oder formell ("Verordnung" statt Bewilligung udgl) fehlerhaft sein sollte - kein Vorwurf rechts- und sittenwidrigen Verhaltens gemacht werden, es sei denn, er hätte bewußt auf ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde hingewirkt. Derartiges ist aber den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)