OGH 4Ob361/77 (RS0008298)

OGH4Ob361/7712.7.1977

Rechtssatz

Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat, somit also nicht eine Beugestrafe.

Normen

EO §394 Abs1

4 Ob 361/77OGH12.07.1977

Veröff: EvBl. 1978/55 S.156 = ÖBl 1978,52 = SZ 50/104

5 Ob 668/77OGH20.12.1977

nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vgl. SZ 26/201). (T1); Beisatz: Hier vorherige Erhebung einer VfGH-Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, Ersatzbegehren daher nicht gerechtfertigt. (T2).

8 Ob 510/80OGH22.05.1980

nur T1

3 Ob 504/85OGH13.02.1985

nur T1

1 Ob 9/85OGH22.05.1985

nur T1; Veröff: JBl 1986,182

6 Ob 598/92OGH21.01.1993

Auch; Veröff: JBl 1993,733

7 Ob 549/95OGH21.02.1996

Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/36

4 Ob 1067/95OGH10.10.1995
6 Ob 142/98wOGH27.05.1998

nur T1

4 Ob 131/99iOGH18.05.1999

Auch; nur: Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle entsteht nur insoweit, als die einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteiles des Gegners der gefährdeten Partei war (vergleiche SZ 26/201). Von den Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren abgesehen, können dabei nur solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat. (T3)

6 Ob 47/99aOGH25.11.1999

Beisatz: Die einem Antragsteller im Sinn des NÖ Vergabegesetzes und der genannten Richtlinie zuzuerkennenden Rechte werden durch ein auf § 394 EO gegründetes Kostenersatzbegehren nicht beeinträchtigt. (T4)

4 Ob 269/04vOGH08.02.2005

nur T1; Beisatz: .....einschließlich des entgangenen Gewinnes. (T5)

8 Ob 1/06iOGH19.06.2006

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Es geht um Schäden, die ohne die einstweilige Verfügung nicht entstanden wären. (T6)

6 Ob 41/09mOGH17.12.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten der - erfolglosen - Äußerung zum Sicherungsantrag sind nicht Gegenstand des Kostenersatzes im Hauptverfahren. (T7)

4 Ob 155/12sOGH18.09.2012

Auch; Beisatz: Welche Schäden aufgrund der einstweiligen Verfügung unter die Ersatzpflicht des Klägers fallen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)

1 Ob 84/14fOGH17.06.2014

Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T6

10 Ob 49/14zOGH26.08.2014

Vgl; Beisatz: Ein „Ansuchen“ im Sinne des § 394 Abs 1 2. Fall EO ist daher der Antrag auf einstweilige Verfügung, nicht jedoch jener Anspruch, der der Rechtfertigungsklage zugrunde liegt; dessen Schicksal erfasst der 1. Fall dieser Bestimmung. (T9)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19770712_OGH0002_0040OB00361_7700000_001

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