OGH 4Ob117/80 (RS0029775)

OGH4Ob117/8014.10.1980

Rechtssatz

Nach Art XX Z 1 des KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe müssen alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit beziehungsweise Bekanntwerden schriftlich geltend gemacht werden. Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche aus dem Lehrverhältnis zur Firma geltend zu machen; wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind.

Normen

ABGB §1162b
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1

4 Ob 117/80OGH14.10.1980
9 ObA 70/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Der Kläger (Arbeitgeber) muss seine Ansprüche nach dem "Bekannterden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisieren, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls eine solche Bekanntgabe nicht möglich sein sollte. Denn der Arbeitnehmer muss ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. (T1) Veröff: RdW 1991,332

9 ObA 154/91OGH10.07.1991

nur: Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T2)

9 ObA 106/98yOGH20.05.1998

nur: Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche zur Firma geltend zu machen. (T3); nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe Pkt 6 lit e. (T4)

9 ObA 80/98zOGH10.06.1998

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T5)

9 ObA 166/00bOGH12.07.2000

nur T2; nur T3

9 ObA 153/03wOGH25.02.2004

nur T2

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

nur T2; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T6)

8 ObA 61/14zOGH29.09.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

8 ObA 75/16mOGH27.01.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19801014_OGH0002_0040OB00117_8000000_001

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