OGH 9ObA106/98y

OGH9ObA106/98y20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stefan P*****, Kellner, *****, vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikusstraße 10, 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei Hotel Schloß M***** BetriebsgesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Willheim, Klauser und Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 23.854,92 brutto s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Februar 1998, GZ 12 Ra 280/97a-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen, in denen Kollektivverträge für die Geltendmachung offener Ansprüche eine Verfallsklausel vorsehen (zB Art XX Z1 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe oder § 15 Z 2 des Rahmen-KollV für das Bauhilfsgewerbe), bereits ausgeprochen, daß es wohl für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung ansonsten verfallender Ansprüche nicht genügt, "alle noch offenen Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis geltend zu machen, daß aber eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist. Vielmehr müssen die Ansprüche innerhalb der Frist soweit konkretisiert werden, daß der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind (RIS-Justiz RS0029775). Ob dies der Fall ist, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Soweit das Berufungsgericht die Formulierung des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfaßten Forderungsschreibens vom 22.8.1996, in welchem ausdrücklich auf das Schreiben vom 13.6.1996 verwiesen wird, wo wiederum "offene Umsatzprozente für die Dauer des Arbeiterverhältnisses" genannt sind, für ausreichend konkret angesehen hat, liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung und somit auch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 46 Abs 1 ASGG.

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