Normen
ABGB §1162b
KollV für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX Z1
4 Ob 117/80 | OGH | 14.10.1980 |
9 ObA 70/91 | OGH | 29.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger (Arbeitgeber) muss seine Ansprüche nach dem "Bekannterden" (RdW 1986/52 ua) insoweit konkretisieren, als er dem Beklagten die ungefähre Schadenssumme bekanntgibt oder zumindest einen entsprechenden Vorbehalt macht, falls eine solche Bekanntgabe nicht möglich sein sollte. Denn der Arbeitnehmer muss ja für den Fall eines allfälligen Anerkenntnisses wissen, mit welcher Schadenssumme zu rechnen ist. (T1) Veröff: RdW 1991,332 |
9 ObA 154/91 | OGH | 10.07.1991 |
nur: Wenn auch eine ziffernmäßige Konkretisierung in aller Regel nicht erforderlich ist, müssen die Ansprüche jedoch insoweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. (T2) |
9 ObA 106/98y | OGH | 20.05.1998 |
nur: Es genügt nicht, alle noch offenen Ansprüche zur Firma geltend zu machen. (T3); nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe Pkt 6 lit e. (T4) |
9 ObA 80/98z | OGH | 10.06.1998 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4. (T5) |
9 ObA 166/00b | OGH | 12.07.2000 |
nur T2; nur T3 |
9 ObA 153/03w | OGH | 25.02.2004 |
nur T2 |
9 ObA 63/05p | OGH | 29.06.2005 |
nur T2; Beisatz: Legt sich aber der (hier noch dazu rechtsanwaltlich vertretene) Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruchs einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann. (T6) |
8 ObA 61/14z | OGH | 29.09.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1 |
8 ObA 75/16m | OGH | 27.01.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19801014_OGH0002_0040OB00117_8000000_001
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