OGH 9ObA80/98z

OGH9ObA80/98z10.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Bernd Poyßl und Mag.Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1) Melitta K*****, Angestellte *****, 2) Claudia S*****, Angestellte, *****, 3) Brigitte P*****, Angestellte, *****, und 4) Elisabeth S*****, Angestellte, *****, alle vertreten durch Dr.Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei C***** Handelsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr.Rainer H. Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 861.324,06 brutto sA (Revisionsinteresse S 45.771,17), infolge außerordentlicher Revision der zweit- und drittklagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Dezember 1997, GZ 8 Ra 344/97k-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der zweit- und drittklagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung die Verjährung der vom Erstgericht teilweise abgewiesenen Ansprüche der Zweit- und Drittklägerin nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4 bejaht (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Nach dieser Bestimmung verjähren Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

Der in einem Kollektivvertrag enthaltenen Bestimmung, daß Ansprüche bei sonstiger Verjährung innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen sind, wird durch das außergerichtliche, rechtzeitig gestellte Verlangen auf Zahlung der kollektivvertraglichen Entlohnung entsprochen (Arb 9.817, 10.062). Die Geltendmachung hat den Zweck, dem Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (Arb 10.889; RIS-Justiz RS0034441). Es braucht zwar in aller Regel keine ziffernmäßige Konkretisierung erfolgen;

eine völlig undifferenzierte Geltendmachung genügt aber zur Wahrung der Verjährungsfrist nicht (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht6 359f;

Arb 5.680; DRdA 1981, 328 u. 250).

Nach dem festgestellten Sachverhalt forderten die Zweit- und Drittklägerin Anfang 1992 die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 (anstelle von 2). Selbst wenn man dieser Forderung nach höherer Einstufung auch die implizite Geltendmachung der aus der höheren Einstufung resultierenden Bezugsdifferenz ab Anfang 1992 unterstellt, verneinte das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen zurecht das Begehren auch einer höheren rückwirkenden Einstufung bereits ab Anfang 1990 bzw die Geltendmachung einer rückwirkenden Bezugsdifferenz bereits ab Anfang 1990 durch die Zweit- und Drittklägerin.

Wurde die Forderung nämlich nicht einmal ihrer Art nach außergerichtlich bereits ab Anfang 1990 geltend gemacht, so trat die Verjährung nach dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs, Gehaltsordnung Abschnitt A Pkt. 4 schon nach zwei Jahren ein (Arb 10.062). Eine anders lautende Interpretation ist der "Verjährungsklausel" des gegenständlichen Kollektivvertrages entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht zu entnehmen. Hieraus folgt, daß Ansprüche der Zweit- und Drittklägerin, die vor dem 30.9.1991 fällig waren und nicht außergerichtlich geltend gemacht wurden, im Zeitpunkt der Klageeinbringung am 30.9.1993 bereits verjährt waren und daher von den Vorinstanzen zurecht abgewiesen wurden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG liegt nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kosten der nicht freigestellten Revisionsbeantwortung der beklagten Partei waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 508a Abs 2 ZPO).

Stichworte