European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00061.14Z.0929.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Nach Art 12 Z 2 des Kollektivvertrags für Arbeiter in Güterbeförderungsgewerbe müssen Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer wegen von diesem verursachter Schäden vom Dienstgeber innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis gegen den Dienstnehmer schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Dass die hier in Rede stehende Forderung des Dienstgebers von dieser Klausel umfasst ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren einen ihr für März 2012 entstandenen Schaden aus der durch das Verhalten des Klägers verursachten Auflösung des Vertrags mit einem ihrer ständigen Auftraggeber am 15. 3. 2012 eingewendet. Dass diese Forderung von der Verfallsklausel des Kollektivvertrags umfasst ist, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Vorprozessual hat die Beklagte dazu in einem Schreiben vom 14. 5. 2012 an die den Kläger vertretende Arbeiterkammer im Wesentlichen aber lediglich ausgeführt, dass wegen des Auftragsverlustes fünf Lkws „stehen“ würden und Schadenersatz und Verdienstentgang verlangt werde, wobei die Höhe der Forderung noch nicht feststehe. Eine nähere Konkretisierung der Schadenshöhe ist erst im vorliegenden Verfahren ‑ außerhalb der Verfallsfrist ‑ erfolgt.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs davon ausgegangen, dass der Anspruch des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer innerhalb der Verfallsfrist im möglichen Ausmaß bereits soweit konkretisiert werden muss, dass der Dienstnehmer den Umfang des Schadens erkennen kann (9 ObA 70/91 mwN; vgl auch RIS‑Justiz RS0029775. Warum diese Konkretisierung ‑ zu ihrer Schlüssigkeit siehe unten ‑ nicht bereits innerhalb der Verfallsfrist erfolgen hätte können, legt die Beklagte nicht dar. Insoweit vermag sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
II. Das Erstgericht hat seine negative Entscheidung über die Gegenforderung überdies damit begründet, dass das dazu erstattete Vorbringen unschlüssig sei. Diese Begründung wurde von der Klägerin in ihrer Berufung nicht bekämpft. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann aber in dritter Instanz nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573 [T2, T29, T31, T33, T36, T40, T43]). Dass ‑ wie die Revision ins Treffen führt ‑ die dazu vom Erstgericht erstatteten Ausführungen nur einen Absatz umfassen, kann daran nichts ändern.
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