OGH 3Ob993/32 (RS0047846)

OGH3Ob993/329.12.1932

Rechtssatz

Für den Umfang der Haftung des bedingt erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. Bei Bestimmung des Ausmaßes, in dem der bedingt erklärte Erbe für den Unterhalt des unehelichen Kindes des Erblassers haftet, ist auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder des Erblassers Bedacht zu nehmen.

Normen

ABGB §142 K
ABGB §171 b
ABGB §802

3 Ob 993/32OGH09.12.1932

Veröff: SZ 14/245

2 Ob 425/56OGH26.09.1956

nur: Für den Umfang der Haftung des bedingten erklärten Erben ist der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung entscheidend. (T1)

6 Ob 173/70OGH16.09.1970

nur T1; Beisatz: Maßgebend ist der Verkehrswert aller unbeweglichen und beweglichen Sachen im Zeitpunkt der Einantwortung; auch die Passiven sind nach diesem Stichtag festzustellen. (T2)

6 Ob 634/76OGH02.12.1976

nur T1

5 Ob 647/81OGH14.07.1981

nur T1; Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

nur T1; Veröff: SZ 73/191

3 Ob 92/06kOGH19.10.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Erhöhung der Nachlassaktiva nach Einantwortung ist begrifflich undenkbar. (T3)

8 ObS 1/09vOGH27.01.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Soweit der Arbeitnehmer Ansprüche hat, die über den Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Enantwortung hinausgehen, kann er diese wegen des nicht ausreichenden Vermögens des Nachlasses somit nicht gegen den nur bedingt erbantrittserklärten Erben durchsetzen. (T4)<br/>Bem: Zur Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Ansprüche nach dem IESG geltend zu machen, siehe auch 8 ObA 65/08d. (T5)<br/>Veröff: SZ 2009/10

8 ObA 65/08dOGH27.01.2009

Auch; nur T1; Bem: Zur Möglichkeit des Arbeitnehmers, seine Ansprüche nach dem IESG geltend zu machen, siehe auch 8 ObS 1/09v. (T6)

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 150/16xOGH16.11.2016

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/119

Dokumentnummer

JJR_19321209_OGH0002_0030OB00993_3200000_001

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