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§ 171 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 171.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

Schlagworte

Lehrvertrag

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146783

Stichworte