OGH 3Ob92/06k

OGH3Ob92/06k19.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mariella S*****, und 2. Ing. Anton M*****, beide vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf ihrer Seite 1. Dr. Alfred M*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2005, GZ 21 R 152/05h-47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 24. Februar 2005, GZ 4 C 123/04a-37, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie von der beklagten Bank in dem auf Unzulänglichkeit des Nachlasses gestützten Oppositionsprozess völlig richtig gesehen wird, bewirkt die Einantwortung (hier vom 12. Februar 2003) mit ihrer formellen Rechtskraft den Eintritt der Universalsukzession der Erben in die Rechtsstellung des Erblassers, womit dessen Eigentum und Forderungen auf die Erben übergehen (Sailer in KBB, § 819 ABGB Rz 5 mwN). Für Schulden des Erblassers haften bedingt erbserklärte Erben (wegen des Todestags am 20. April 2002 nach Art IV § 3 Abs 1 Z 3 FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58 noch nach der alten, inhaltlich aber unveränderten Fassung des ABGB) wie die Kläger nach § 802 ABGB persönlich mit ihrem gesamten Vermögen nur bis zum Wert der ihnen zugekommenen Verlassenschaft, was eine materiell-rechtliche Haftungsminderung bedeutet (Sailer aaO § 802 ABGB Rz 5 mwN).

Abgesehen davon, dass die von der beklagten Partei behauptete erhebliche Rechtsfrage, ob Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche von bedingt erbserklärten Miterben gegen Mitbürgen und Mitschuldner wegen Zahlung von Erblasserschulden [hier Schuldtilgung durch Zuweisung in der Zwangsversteigerung zweier Nachlassliegenschaften] die Aktiva der Verlassenschaft erhöhten oder nicht, schon mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen über solche Mitschuldner oder Mitbürgen - die Rüge angeblicher Verfahrensmängel in der Berufung blieb erfolglos - nicht präjudiziell für die Entscheidung sein kann, übersieht die beklagte Partei, dass ab der Einantwortung eine Erhöhung der Nachlassaktiva schon begrifflich undenkbar ist, wenn der Nachlass als solcher infolge der Universalsukzession untergeht und zudem für die Haftungsbeschränkung nach stRsp der Wert des Nachlasses zur Zeit der Einantwortung maßgebend ist (Sailer aaO § 802 ABGB Rz 5 mwN; ebenso bereits beide Vorinstanzen). Als Zahlungstag käme nur jener der Durchführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses (vom 23. Dezember 2003) in Betracht, der lange nach der Einantwortung gefasst wurde. Bei (hier unbestrittener) Nachlassüberschuldung sind die nicht besicherten Gläubiger iSd § 815 ABGB („nach der gesetzlichen Ordnung"), das heißt quotenmäßig (nach den Regeln des Konkurses) zu befriedigen (6 Ob 34/01w = EFSlg 96.936; Welser in Rummel³, §§ 813-815 Rz 4 und 9; Sailer aaO §§ 813-815 Rz 4 mwN; Eccher in Schwimann³, § 802 ABGB Rz 3). Mangels sonst festgestellten (freien) Vermögens beansprucht die beklagte Partei die Differenz zwischen den (höheren) Schätzwerten der zwei versteigerten Liegenschaften und den Meistboten im Gesamtausmaß von etwa 60.000 EUR. Für durch Pfandrechte geschützte Gläubiger gilt allerdings - wie § 814 letzter Halbsatz iVm § 815 ABGB zeigt - dass diese Absonderungsberechtigten im Konkurs gleichstehen, denen auch eine allenfalls verspätete Anmeldung ihrer Forderungen im Zuge der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger (§§ 813 ff ABGB) nicht zu schaden vermöchte (Welser aaO §§ 813-815 Rz 4). Solche bevorrechtete Gläubiger können sich - auch im Fall einer Gläubigerkonvokation (§ 814 letzter Halbsatz ABGB) - ungeachtet der Haftungsbeschränkung auf Grund bedingter Erbserklärung aus dem Pfand voll befriedigen (1 Ob 513/85 = NZ 1986, 107 mwN; Eccher aaO Rz 9). Nach § 48 KO, der sinngemäß anzuwenden ist, bilden mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften jeweils Sondermassen (Abs 1), und nur das, was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu (Abs 2). Nur soweit diese weder zur Befriedigung der Masseforderungen noch der Ansprüche von Absonderungsberechtigten verwendet wird, sind nach § 50 KO die Gläubiger verhältnismäßig zu befriedigen (3 Ob 31/87 = WBl 1987, 190). Daraus folgt ohne weiteres, dass bei Befriedigung von Pfandgläubigern (in casu einer Hypothekargläubigerin) nach Versteigerung zweier in die Verlassenschaft fallender Liegenschaften nur ein allfälliger verbliebener Rest zur quotenmäßigen Verteilung an die unbesicherten Gläubiger gelangen und damit auch der bei der Meistbotsverteilung nicht zum Zug gekommenen und daher einem von vornherein unbesicherten Gläubiger gleichstehenden beklagten Bank zugute kommen könnte. Da es einen solchen nicht gab, ergibt sich die Lösung der zweiten als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage, nämlich, ob bedingt erbserklärte Erben bei Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Erblassers nach der Einantwortung im Ausmaß der Differenz zwischen dem Schätzwert und dem geringeren Meistbot den Erblassergläubigern nicht haften, weil ihnen insoweit nichts zugekommen sei, ohne weiteres aus der dargestellten Rsp des Obersten Gerichtshofs. Ein solcher rein rechnerischer Differenzbetrag ist keine nach den Regeln der KO zu verteilende Verlassenschaftsmasse, in deren Umfang die Erben, denen mit der Rechtswohltat des Inventars eingeantwortet wurde, iSd § 802 ABGB den unbesicherten Gläubigern zu haften hätten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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