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§ 814 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wirkung der Aufforderung oder ihrer Unterlassung

§ 814

Die gerichtliche Aufforderung bewirkt, dass den Gläubigern, die ihre Forderung nicht fristgerecht angemeldet haben, gegen die Verlassenschaft kein weiterer Anspruch zusteht, wenn sie durch Befriedigung der angemeldeten Forderungen erschöpft ist. Das gilt nicht, soweit die Forderung pfandrechtlich gesichert ist.