OGH 3Ob951/31 (RS0036314)

OGH3Ob951/3123.10.1931

Rechtssatz

Der Nichtanschluß des zu verbessernden Rechtsmittels an den verbesserten Schriftsatz ist ein neuer Formfehler.

Normen

ZPO §85 Abs2

3 Ob 951/31OGH23.10.1931

Veröff: SZ 13/227

1 Ob 588/51OGH12.09.1951

Vgl; Veröff: SZ 24/218

3 Ob 58/53OGH04.02.1953

Beisatz: Wird der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz nicht neben dem von einem Rechtsanwalt verfaßten neuen Schriftsatz vorgelegt, so kann das Gericht die Partei nur dann zur (neuerlichen) Verbesserung durch Anschluß des zurückgestellten Schriftsatzes auffordern, wenn die einmal erteilte Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Mangel innerhalb der noch restlichen Verbesserungsfrist behoben werden kann. (T2)

2 Ob 646/53OGH23.09.1953

Veröff: JBl 1954,151

4 Ob 184/55OGH13.03.1956

Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist nicht befolgt, so daß der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist. (T1)

3 Ob 50/86OGH28.05.1986

Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)

8 Ob 23/94OGH13.10.1994

Vgl aber; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T3)

3 Ob 131/95OGH29.11.1995

Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Partei Urkunden urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden. (T4)

2 Ob 331/00sOGH21.12.2000

Vgl aber; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T5)

3 Ob 75/01bOGH25.04.2001

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind. (T6)

3 Ob 160/01bOGH09.10.2001

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19311023_OGH0002_0030OB00951_3100000_001

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