OGH 3Ob7/93 (RS0027927)

OGH3Ob7/9320.1.1993

Rechtssatz

Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. Als "weiteres Zuwiderhandeln" im Sinn des § 355 Abs 1 EO (nF) ist ein Zuwiderhandeln seit dem letzten Strafvollzugsantrag zu verstehen. Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu.

Normen

EO §355 VIIa

3 Ob 7/93OGH20.01.1993

Veröff: EvBl 1993/137 S 556

3 Ob 187/93OGH24.11.1993
3 Ob 180/94OGH09.11.1994
3 Ob 19/95OGH26.04.1995

Auch; nur: Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe ist nicht das Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern das Handeln oder Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung. (T1)

3 Ob 59/94OGH25.01.1995

nur T1

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

nur T1; Veröff: SZ 68/151

3 Ob 105/95OGH11.10.1995
3 Ob 2231/96aOGH18.06.1997

Beisatz: Jedem Gericht ist es somit auch dann, wenn die beantragte Exekutionsbewilligung noch nicht ergangen ist, nicht nur möglich, sondern es ist verpflichtet, Strafanträge in Befolgung des § 110 Abs 2 Geo noch am Tage des Einlangens zu erledigen und abzufertigen. (T2)

3 Ob 136/97i1OGH09.07.1997

nur T1

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Auch; nur: Dem Umstand, ob dieses Zuwiderhandeln vor oder nach der Zustellung der Exekutionsbewilligung geschehen ist, kommt keine Bedeutung zu. (T3); Veröff: SZ 72/194

3 Ob 21/00kOGH20.06.2000

Auch; nur T3

3 Ob 302/04iOGH26.01.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Ein Strafantrag ist nach den Vorgaben des Exekutionstitels (und nicht nach einer allenfalls vorangehenden Exekutionsbewilligung) zu prüfen. (T4)

3 Ob 256/04zOGH23.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestrafung ist bei jedem Strafantrag wie beim Exekutionsantrag zu prüfen, eine Bindung an die Exekutionsbewilligung besteht nicht. (T5)

3 Ob 136/07gOGH26.09.2007

Auch; nur T1; Beis wie T5

3 Ob 76/07hOGH19.12.2007

Auch

3 Ob 2/16iOGH17.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19930120_OGH0002_0030OB00007_9300000_001

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