Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgrund das Verfahren über die Klage einzuleiten.
Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die klagende Partei ist auf Grund einer einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Linz verpflichtet, bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen zu unterlassen. Dieses Gericht bewilligte dem Beklagten als betreibendem Gläubiger auf Grund der einstweiligen Verfügung die Exekution zur Erwirkung des darin angeordneten Unterlassungsgebotes, wobei es als Exekutionsgericht das Erstgericht bezeichnete. Dieses verhängte wegen mehrerer vom Beklagten als betreibendem Gläubiger behaupteter Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel über die klagende Partei mit vier Beschlüssen Geldstrafen.
Mit der beim Erstgericht eingebrachten Klage macht die klagende Partei geltend, daß sie der einstweiligen Verfügung nicht zuwidergehandelt habe, und begehrt die Feststellung, daß ein Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung und die Exekutionsbewilligung des Landesgerichtes Linz nicht vorliegt und daß die Verhängung von Geldstrafen "aus den" Strafbeschlüssen des Erstgerichtes unzulässig ist.
Das Erstgericht wies die Klage vor Zustellung an den Beklagten wegen Unzuständigkeit zurück, weil sie gemäß § 36 Abs 2 EO beim Landesgericht Linz einzubringen gewesen wäre.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der klagenden Partei und sprach aus, daß der Wert des "Streitgegenstandes" S 50.000,- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit der Klage würden nicht nur die Strafbeschlüsse des Erstgerichtes, sondern es würde damit auch die vom Landesgericht Linz erlassene Exekutionsbewilligung bekämpft. Es sei angemessen und notwendig, daß in einem solchen Fall ein einziges Gericht über die Klage entscheide, wobei bei sinnvoller Auslegung des § 36 Abs 2 EO der Zuständigkeit des die Exekution bewilligenden Gerichtes der Vorzug zu geben sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zum einen kann dem Rekursgericht nicht darin beigepflichtet werden, daß sich die Klage auch gegen den die Exekution bewilligenden Beschluß des Landesgerichtes Linz richtet. Dieser Beschluß wird zwar im Klagsvorbringen erwähnt. Mit dem Klagebegehren wird aber nur der Ausspruch begehrt, daß die Strafbeschlüsse des Erstgerichtes unzulässig seien. Daß zugleich auch die Feststellung begehrt wird, es läge ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel und die Exekutionsbewilligung nicht vor, bedeutet noch nicht, daß mit der Klage auch die Exekutionsbewilligung bekämpft wird, zumal es auch bei der Bekämpfung von Strafbeschlüssen darauf ankommt, ob der Verpflichtete der nach dem Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung, und nicht darauf, ob er der Exekutionsbewilligung zuwidergehandelt hat (EvBl 1993/137). Die Anführung des Exekutionstitels im Klagebegehren hat daher nicht notwendigerweise zur Folge, daß sich dieses auch gegen die Exekutionsbewilligung richtet. Dazu kommt noch, daß die klagende Partei vor Einbringung der hier vorliegenden Klage beim Landesgericht Linz schon eine Klage eingebracht hat, mit der erkennbar die Exekutionsbewilligung bekämpft wird, woraus ebenfalls zu schließen ist, daß sich die vorliegende Klage nicht gegen die Exekutionsbewilligung richtet.
Bilden aber, wie dies die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel zu
Recht geltend gemacht hat, nur die Strafbeschlüsse des Erstgerichtes
den Gegenstand der Klage, so ist das Exekutionsgericht und somit das
Erstgericht zur Entscheidung zuständig (SZ 6/30; Heller-Berger-Stix
I 439). Aber selbst wenn man dem Rekursgericht darin folgte, daß mit
der Klage auch die Exekutionsbewilligung bekämpft wird, wäre seine
Rechtsansicht nicht zu billigen. Es käme dann nämlich § 227 Abs 1
ZPO zum Tragen, wonach mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben
Beklagten, die nicht gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind, in
derselben Klage nur geltend gemacht werden dürfen, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig ist.
Richtet sich die Klage gegen die Bewilligung der Exekution zur
Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen und gegen einem im Zuge
dieser Exekution erlassenen Strafbeschluß, so werden damit, ebenso
wie wenn mehrere Strafbeschlüsse bekämpft werden, mehrere Ansprüche
geltend gemacht, die nicht gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN
zusammenzurechnen sind, weil sie weder in einem tatsächlichen noch in
einem rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang
ist nicht gegeben, weil den bekämpften Beschlüssen, anders als in dem
der Entscheidung MR 1988, 90 zugrundeliegenden Fall, verschiedene
Verstöße gegen den Exekutionstitel zugrundeliegen, ein rechtlicher
Zusammenhang nicht, weil hierüber mit verschiedenen Beschlüssen
entschieden wurde. Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ZPO hätte daher zwar ein
gegen die Exekutionsbewilligung gerichtetes Begehren nicht gemeinsam
mit dem gegen die Strafbeschlüsse gerichteten Begehren in einer Klage
geltend gemacht werden dürfen, weil für das erste Begehren gemäß §
36 Abs 2 EO das Landesgericht Linz als jenes Gericht zuständig
gewesen wäre, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz
beantragt wurde. Dies hätte die Zurückweisung der Klage aber nur
gerechtfertigt, soweit sie als gegen die Exekutionsbewilligung
gerichtet anzusehen gewesen wäre (vgl GlUNF 7678, 3872; Fasching,
ZPR2 Rz 1119; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 227). Für den
übrigen Teil des Klagebegehrens wäre die Zuständigkeit des
Erstgerichtes hingegen auf jeden Fall gegeben gewesen. Die - oft
nicht einmal aus Gründen der Zweckmäßigkeit gerechtfertigte -
Erwägung des Rekursgerichtes daß zur Entscheidung immer ein und
dasselbe Gericht zuständig sein müsse, steht mit § 55 Abs 1 Z 1
JN und § 227 Abs 1 Z 1 ZPO in Widerspruch, weshalb ihr nicht
gefolgt werden kann.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs 1
ZPO.
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