Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die erstinstanzlichen Strafbeschlüsse ON 102 bis 123 wieder hergestellt werden.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Rekurse selbst zu tragen und ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 21.375 (darin enthalten S 3.562,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die betreibende Partei, deren Firma damals "D***** Gesellschaft mbH" lautete, erwirkte gegen die Verpflichtete das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 16.9.1991, 38 Cg 105/90-13, wonach die Verpflichtete schuldig ist, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "N*****" das Ankündigen und/oder Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigen Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinne) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, insbesondere ab sofort das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes, wie insbesondere Kriminalromane für Kinder, Skate-Bikes und Friedensquartette, ausgespielt werden, wenn angekündigt wird, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der ***** Zeitung veröffentlicht werden, oder wenn gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben der ***** Zeitung veröffentlicht werden.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.11.1992, 10 E 11434/92-1, wurde auf Antrag der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Durchsetzung dieses Anspruchs, jedoch nur wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG [idF Wettbewerbs-DeregulierungsG 1992]), die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt. Zur Einschränkung des Exekutionsantrags gegenüber dem Exekutionstitel brachte die betreibende Partei vor, der Exekutionstitel sei durch das Wettbewerbs-DeregulierungsG nicht beseitigt worden, habe aber inhaltlich insofern eine Einschränkung erfahren, als jetzt nach § 9 a Abs 2 Z 8 UWG idF des Wettbewerbs-DeregulierungsG das Zugabenverbot des § 9 a Abs 1 UWG nicht mehr anzuwenden sei, wenn die Zugabe in der Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) bestehe, bei dem der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 nicht überschreitet. Wenn hingegen der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 überschreite, sei der Exekutionstitel weiter wirksam.
Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Verpflichteten am 28.11.1992 zugestellt. Dem dagegen von der Verpflichteten erhobenen Rekurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.10.1993 (ON 124) nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei stellte in der Folge 48 Strafanträge (betreffend K*****-Joker), die nicht Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichtes sind.
Erstmals mit dem am 11.10.1993 verfaßten und zur Post gegebenen Strafantrag ON 102 wird ein Verstoß gegen den Exekutionstitel durch das K*****-Banknotenspiel behauptet. Die betreibende Partei brachte vor, die Verpflichtete habe am 8., 9., 10. und 11.10.1993 jeweils in der N*****-Zeitung laut Beilagen ./1, 2, 3 und 4 ein K*****-Banknotenspiel angekündigt und am jeweils selben Tag auch durchgeführt, bei dem der Erhalt von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich S 100.000 für einen Glückshunderter und S 10.000 für 15 Glückszwanziger, von einem Zufall, nämlich dem Besitz eines Geldscheines mit einer veröffentlichten Nummer, abhängig ist, wobei durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt wurde und wird, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der N*****-Zeitung fortgesetzt wird oder zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Ausgaben der N*****-Zeitung enthalten jeweils im Blattinneren folgende halbseitige Ankündigungen:
"K***** Banknoten Spiel - 10.000 Schilling für jeden Glückszwanziger [es folgen 15 Nummern von Geldscheinen] - Superchance S 100.000 für diesen Glückshunderter [es folgt eine Nummer eines Geldscheines] - Vergleichen Sie die abgedruckten Glücksnummern mit den Nummern auf Ihren 20- und 100 Schillingscheinen. Stimmt eine Glücksnummer in allen Ziffern und Buchstaben völlig überein, rufen Sie noch heute unser Glückstelefon an: [es folgt eine Telefonnummer mit Angabe einer bestimmten Zeit] Verstehen Sie bitte, daß wir Gewinnanmeldungen nur in dieser Zeit entgegennehmen können" Weiters werden in den Ausgaben vom 8., 9. und 10.10.1993 die Bedingungen dieses K*****-Banknotenspiels erklärt.
Jeweils unter Bezugnahme auf die bereits vorher in den vorangegangenen Strafanträgen behaupteten Verstöße brachte die betreibende Partei in der Folge weitere Strafanträge ein, in denen jeweils ein gleichartiger Verstoß am Tag der Verfassung des Strafantrags behauptet wurde: ON 103 vom 12.10.1993, ON 104 vom 13.10.1993, ON 106 vom 15.10.1993, ON 107 vom 16.10.1993, ON 108 vom 17.10.1993, ON 109 vom 18.10.1993, ON 110 vom 19.10.1993, ON 111 vom 20.10.1993, ON 112 vom 21.10.1993, ON 113 vom 22.10.1993, ON 114 vom 23.10.1993, ON 115 vom 24.10.1993, ON 117 vom 26.10.1993, ON 118 vom 27.10.1993, ON 119 vom 28.10.1993, ON 120 vom 29.10.1993, ON 121 vom 30.10.1993, ON 122 vom 31.10.1993. Diesen Strafanträgen waren jeweils die entsprechenden Ankündigungen des K*****-Banknotenspiels angeschlossen.
In dem Strafantrag ON 105 vom 14.10.1993 brachte die betreibende Partei vor, die Verpflichtete habe nun auch am 14.10.1993, diesmal durch einen Bericht über Gewinner, der sich in die täglichen Veröffentlichungen einfüge und beim Leser den Eindruck weiterer Spiele in künftigen Ausgaben erwecke, in derselben Aufmachung und mit demselben Logo, wie schon zuvor am 8., 9., 10., 11., 12. und 13.10.1993 jeweils in der N*****-Zeitung ein K*****-Banknotenspiel angekündigt, bei dem der Erhalt von Preisen nicht unbedeutenden Wertes, nämlich S 100.000 für einen Glückshunderter und S 10.000 für 15 Glückszwanziger, von einem Zufall, nämlich dem Besitz eines Geldscheines mit einer veröffentlichten Nummer, abhängig ist, wobei durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt wurde und wird, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der N*****-Zeitung fortgesetzt wird und zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist. Diesem Strafantrag war die entsprechende Ausgabe der K*****-Zeitung angeschlossen, die einen halbseitigen Bericht über Gewinner im Banknoten-Spiel mit der graphisch wie in den anderen Ausgaben gestalteten Überschrift K***** Banknoten-Spiel enthält.
Den Strafanträgen ON 116 vom 25.10.1993 und ON 123 vom 3.11.1993 sind ebenfalls Ausgaben mit derartigen Berichten angeschlossen.
Mit Beschlüssen vom 29.11.1993 verhängte das Erstgericht für diese Zuwiderhandlungen antragsgemäß jeweils Geldstrafen von S 80.000.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Verpflichteten Folge und änderte diese Beschlüsse dahin ab, daß die Anträge der betreibenden Partei ON 102 bis 123, über die Verpflichtete wegen Zuwiderhandelns gegen die Exekutionsbewilligung jeweils eine Geldstrafe von S 80.000 zu verhängen, abgewiesen wurden. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, das Exekutionsgericht habe bei der Entscheidung über den Strafantrag zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels oder gegen dasjenige der inhaltsgleichen Exekutionsbewilligung vorliege. Enthalte die Exekutionsbewilligung eine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung gegenüber dem Exekutionstitel, sei das Zuwiderhandeln an der Exekutionsbewilligung zu messen. Hier habe die Verpflichtete sowohl nach dem Inhalt des Titels als auch nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung die Ankündigung und Durchführung von Gewinnspielen zu unterlassen, wenn dabei der Eindruck erweckt werde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Zeitung notwendig oder förderlich ist. Aufgrund der mit den Strafanträgen vorgelegten Belegexemplare ergebe sich, daß weder aufgrund der Teilnahmebedingungen noch aufgrund der Art der Ankündigung der Erwerb eines weiteren Exemplares zur Teilnahme am Gewinnspiel notwendig sei. Weder auf dem Titelblatt der Zeitschrift noch in anderen Druckschriften werde darauf hingewiesen, daß von der K***** Zeitung ein Gewinnspiel veranstaltet werde. Die Personen, welche die Zeitung erwerben und erst beim Durchlesen auf das Gewinnspiel stoßen, hätten somit keinen Anlaß, im Hinblick auf die Teilnahmebedingungen weitere Exemplare der Zeitung zu kaufen. Daß nach den Behauptungen in den Strafanträgen durch die der letzten Veröffentlichung vorangegangenen täglich wiederkehrenden Veröffentlichungen der Eindruck erweckt werde, daß das Spiel in künftigen Ausgaben der Zeitung fortgesetzt werde, bedeute keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels. Danach sei allein maßgeblich, daß durch die "Teilnahmebedingungen" oder die "Art der Ankündigung" in der einzelnen Ausgabe der Zeitung psychischer Kaufzwang ausgeübt werde. Es werde nur ein Gewinnspiel veranstaltet, ohne daß es für den Leser einen Anhaltspunkt für eine Fortsetzung dieses Spiels gebe. So werde weder angekündigt, daß die Gewinner in einer künftigen Ausgabe der Zeitung veröffentlicht werden noch werde darauf hingewiesen, daß weitere Gewinnspiele in künftigen Ausgaben veranstaltet werden. Schon aus diesem Grund stelle das beanstandete K*****-Banknotenspiel keinen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Dazu komme, daß die Exekutionsbewilligung gegenüber dem Exekutionstitel eine Einschränkung erfahren habe. Die Exekution sei ausdrücklich nur für den Fall beantragt und bewilligt worden, daß der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt (§ 9 a Abs 2 Z 8 UWG). Obwohl der Exekutionstitel keine solche Einschränkung enthalte, sei der Exekutionsantrag dahin zu verstehen, daß die betreibende Partei wegen eines Verhaltens, auf das diese Voraussetzung nicht zutreffe, nicht Exekution führen wolle. Die betreibende Partei habe nicht behauptet, daß der Gesamtwert der pro abgeschlossenem Gewinnspiel ausgespielten Preise S 300.000 übersteige; dies ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Belegexemplaren. Auch insofern liege kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot vor.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Es sei eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen; eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes insbesondere dazu, ob durch die Änderung der Gesetzeslage durch die UWG-Novelle 1993 das Zuwiderhandeln in weiteren Anträgen ausschließlich am Exekutionstitel oder an der eingeschränkten Exekutionsbewilligung zu messen sei, fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, die diesen Beschluß seinem gesamten Inhalt anficht, ist zulässig und berechtigt.
Voraussetzung für die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund eines weiteren Strafantrags ist nicht ein Zuwiderhandeln gegen die Exekutionsbewilligung, sondern vielmehr ein Handeln und Unterlassen entgegen einer nach einem vollstreckbaren Exekutionstitel bestehenden Verpflichtung (EvBl 1993/137; 3 Ob 187-199/93).
Hier wurde der Verpflichteten mit Urteil verboten, beim Vertrieb einer bestimmten periodischen Druckschrift das Ankündigen und/oder Durchführen (einschließlich dem Veröffentlichen oder sonstigem Vorstellen der Gewinner und/oder dem Zuwenden der Gewinner) von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von dem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung - der Eindruck erweckt wird, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist. Aus der Verbindung mit einer folgenden Aufzählung von verbotenen Gewinnspielen ("insbesondere") ergibt sich kein anderer Inhalt des Exekutionstitels. Ein allgemein gehaltenes Verbot erfährt durch die Anführung der konkret beschriebenen Handlung nach dem Wort "insbesondere" - anders als es etwa beim Gebrauch der Worte "und zwar" wäre - keine Einschränkung (JUS extra Z 1587; 3 Ob 93/94).
Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 3 Ob 93/94 mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, kann der Ansicht Swobodas (in ÖJZ 1994, 311 ff) nicht gefolgt werden, daß ein allgemein formulierter Unterlassungstitel gegebenenfalls auf die darin angeführten Beispiele und diesen ähnliche Fälle eingeschränkt werden müsse und die Exekution nur wegen Zuwiderhandlungen gegen das in diesem Sinne eingeschränkte Unterlassungsgebot bewilligt werden dürfe. Swoboda verkennt dabei, daß sich das Gericht bei der Frage der Bewilligung einer Exekution streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten hat (RZ 1994/7; EF 44.142; NZ 1980, 4 ua) und daß es dabei auf den Sinn der Worte ankommt, der ihnen gewöhnlich beigelegt wird (ÖBl 1980, 164; Heller/Berger/Stix I 187; vgl auch RZ 1994/7). Der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" besteht aber allein darin, daß damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden. Eine Einschränkung in der Richtung, daß der Inhalt dieses Satzes oder Satzteiles nur in den beispielsweise angeführten oder ihnen vergleichbaren Fällen gilt, wird durch das Wort "insbesondere" hingegen nicht zum Ausdruck gebracht.
Auch der Passus im Exekutionstitel, daß "etwa" durch die Teilnahmebedingungen oder die Art der Ankündigung der Eindruck erweckt werde, daß zur Teilnahme der Erwerb der Druckschrift notwendig oder zumindest förderlich ist, enthält keine Einschränkung in der Richtung, daß nur ein auf diese Art erweckter Eindruck vom Exekutionstitel erfaßt wäre.
Der betreibende Gläubiger hat in jedem einzelnen Strafantrag - bei sonstiger Abweisung des Antrags - konkret und schlüssig zu behaupten, wann und wie der Verpflichtete zuwidergehandelt hat (ÖBl 1983, 171; JBl 1982, 605 = ÖBl 1982, 51; ÖBl 1980, 165; SZ 51/19 ua). Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe (ecolex 1990, 765; MR 1989, 182; ÖBl 1980, 165; ÖBl 1978, 75; JBl 1978, 322; ÖBl 1966, 144).
Die dem Strafantrag angeschlossenen Urkunden sind insofern zu berücksichtigen, als der Strafantrag dann abzuweisen ist, wenn sich aus diesen Urkunden nicht die Richtigkeit der Behauptungen des betreibenden Gläubigers ergibt (vgl ÖBl 1983, 20).
Nach diesen für die Beurteilung der Berechtigung der Strafanträge maßgeblichen Grundlagen liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ein Verstoß gegen den Exekutionstitel durch ein verbotenes Gewinnspiel vor.
Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann nämlich auch dadurch erzielt werden, daß Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß durch eine solche Aufeinanderfolge in den angesprochenen Leserkreisen der sichere Eindruck erweckt wird, daß auch in künftigen Ausgaben der Zeitung wieder ein (neues) Gewinnspiel oder die neue Fortsetzung einer begonnenen Gewinnspielserie enthalten sein wird. Die Ankündigung im Blattinnern, daß in einer Folgenummer ein Gewinnspiel enthalten sein werde, kann für den Erwerb künftiger Ausgaben einer Zeitung maßgebend sein. In allen diesen Fällen wird das Lockmittel zwar nicht auf den Erwerb jener Ausgabe auswirken, in der die Ankündigung enthalten war, sondern erst auf den Erwerb der folgenden Ausgabe, in der dann das angekündigte Gewinnspiel enthalten ist. Auch solche Ankündigungen bieten ausreichenden Anreiz, die Hauptware zu erwerben, um in den Genuß der zusätzlichen Leistung (Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel) zu gelangen (ecolex 1994,553 = MR 1994,169 = WBl 1994, 318).
Im vorliegenden Fall ist diese Situation gegeben. Bereits aus den im ersten Strafantrag betreffend das K*****-Banknotenspiel vorgelegten Ausgaben ergibt sich, daß dieses Gewinnspiel regelmäßig durchgeführt wird. Der Teilnehmer an diesem Gewinnspiel muß anhand der Veröffentlichung in der jeweiligen Ausgabe feststellen, ob er eine Banknote mit einer entsprechenden Glücksnummer besitzt, und muß in einem solchen Fall bereits an dem betreffenden Tag zu der jeweils angegebenen Zeit unter der angegebenen Telefonnummer mitteilen, daß er Besitzer einer solchen Banknote ist.
Auch die Argumentation des Rekursgerichtes, daß die in der Exekutionsbewilligung enthaltene Grenze des Gesamtwertes der ausgespielten Preise von S 300.000 nicht überstiegen werde, ist unrichtig. Ebenfalls bereits aus den mit dem ersten Strafantrag vorgelegten Ausgaben ergibt sich, daß der Gesamtwert der ausgespielten Preise S 300.000 übersteigt. Es ist hiebei nämlich nicht auf die einzelne Ankündigung, sondern auf den Gesamteindruck abzustellen, weil dieser in weit größerem Maß geeignet ist, die Aufmerksamkeit auf das Druckwerk zu lenken und damit dessen Absatz zu fördern, als wenn die Möglichkeit, Geld zu erhalten, nur an einem Tag bestünde (MR 1993, 155; 3 Ob 146/93). Der Gesamteindruck, den die hier zu beurteilenden Ankündigungen erweckten, ging aber dahin, daß Geldbeträge in einer S 300.000 überschreitenden Höhe zu gewinnen sind.
Dahingestellt bleiben kann dann aber bleiben, ob von dem wegen Änderung der Gesetzeslage eingeschränkten Exekutionsantrag auszugehen ist oder ob auch ohne entsprechende Behauptung des betreibenden Gläubigers den weiteren Strafanträgen nach Änderung der Gesetzeslage durch die UWG-Novelle 1993 der ursprüngliche Exekutionstitel zugrundezulegen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO.
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