Rechtssatz
Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. Solange das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung benötigt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig.
8 Ob 504/91 | OGH | 31.01.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert, ist nicht entscheidend. (Hier: Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist). (T1) |
1 Ob 521/91 | OGH | 20.03.1991 |
Beisatz: Für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit muß belanglos sein, ob das Kind im Familienverband lebt oder nicht. (T2) |
1 Ob 547/91 | OGH | 10.07.1991 |
Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778 |
1 Ob 560/92 | OGH | 26.08.1992 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61 |
9 ObA 15/16w | OGH | 25.05.2016 |
nur: Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0030OB00547_9000000_001
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