Normen
ABGB §1299 B
3 Ob 545/82 | OGH | 23.06.1982 |
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint. (T1) <br/>Veröff: SZ 55/114 = JBl 1983,373 (zustimmend Holzer) = VersR 1983,744 |
5 Ob 521/82 | OGH | 13.07.1982 |
nur T1 |
1 Ob 651/90 | OGH | 12.09.1990 |
nur T1; Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455 |
1 Ob 532/94 | OGH | 25.01.1994 |
Beisatz: Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfangreiche Aufklärung notwendig. (T2) <br/>Veröff: SZ 67/9 |
10 Ob 2350/96b | OGH | 03.09.1996 |
nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: SZ 69/199 |
6 Ob 318/00h | OGH | 17.01.2001 |
nur T1; Beisatz: Nur bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist die Aufklärungspflicht des Arztes nicht zu überspannen. Insbesondere ein ängstlicher Patient soll nicht durch die Aufklärung über selten verwirklichte Operationsrisken beunruhigt und dazu veranlasst werden, eine dringliche Operation nicht vornehmen zu lassen. Auch für ängstliche, der Vernunft aber keineswegs beraubte Personen gilt bei nicht dringlichen Operationen, dass sie selbst die Abwägung vornehmen sollen, ob sie trotz des statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen die geplante Operation vornehmen lassen oder aber mit den bisherigen Beschwerden weiterleben möchten. (T3) |
7 Ob 233/00s | OGH | 28.02.2001 |
nur T1; Beis ähnlich wie T3 |
8 Ob 103/01g | OGH | 10.05.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht bei einer nicht zwingend notwendigen Operation über 3%iges Risiko von Lähmungserscheinungen. (T4) |
9 Ob 76/06a | OGH | 27.09.2006 |
nur T1; Beisatz: Bei einem dringenden Eingriff, der für den Patienten vitale Bedeutung hat, darf die Aufklärungspflicht des Arztes nicht überspannt werden. Es ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. (T5) |
7 Ob 50/07i | OGH | 28.03.2007 |
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Durchführung eines Dammschnittes bei einer Geburt. (T6) |
7 Ob 21/07z | OGH | 28.03.2007 |
nur: Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffes ist um so weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist. (T7) Beisatz: Hier: Verletzung der Aufklärungspflicht des Arztes über Risken, die nur im Falle einer körperlichen Anomalie eintreten und die Anomalie weder präoperativ noch während der Operation rechtzeitig erkannt werden kann, bejaht, da die Operation nicht dringend geboten war. (T8) |
5 Ob 16/09b | OGH | 10.02.2009 |
nur T7; Bem: Hier: Entfernung eines Ganglions, wodurch eine beginnende Arthrose aktiviert wurde. (T9) |
6 Ob 122/07w | OGH | 27.02.2009 |
Vgl; nur T7; Beisatz: Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen. (T11) |
10 Ob 31/10x | OGH | 22.06.2010 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Straffung der Brust aus kosmetischen Gründen. (T12) |
2 Ob 213/11d | OGH | 19.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Noch keine auffällige Fehlbeurteilung, wenn bei einer nicht dringlichen Operation die unterbliebene (bzw nicht bewiesene) Aufklärung der Klägerin als Patientin über das eingetretene Risiko, dass eine operationsbedingte Infektion auch einen chronischen Verlauf nehmen kann, als Aufklärungspflichtverletzung qualifiziert wurde. (T13) |
7 Ob 228/11x | OGH | 25.01.2012 |
Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T14) |
9 Ob 52/12f | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T15) |
2 Ob 43/12f | OGH | 29.11.2012 |
Auch; nur T7; Beis wie T2 |
3 Ob 94/14s | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T16) |
4 Ob 1/15y | OGH | 20.01.2015 |
Auch; Beisatz: Erhöhtes Infektionsrisiko einer Diabetikerin, verbunden mit dem Risiko einer Querschnittslähmung, bei nicht dringend notwendiger Schmerztherapie durch Epiduralkatheder. (T17) |
3 Ob 22/15d | OGH | 18.03.2015 |
Auch; nur T1 |
10 Ob 40/15b | OGH | 30.06.2015 |
Auch |
1 Ob 138/16z | OGH | 23.11.2016 |
nur T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „Spirale“ behandlungstypische Risiko ihres „Abwanderns“. (T18) |
4 Ob 184/17p | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beis wie T5 |
5 Ob 179/19p | OGH | 18.12.2019 |
Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_002
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