Rechtssatz
Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und erst - dann allerdings auf jenen Zeitpunkt, zu dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten, zurückwirkend - zur Schuldtilgung führt, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt (SZ 43/60, EvBl 1972/187, EvBl 1978/66 ua).
6 Ob 564/80 | OGH | 26.03.1980 |
Vgl auch |
6 Ob 705/84 | OGH | 24.01.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre. (T1) |
6 Ob 704/87 | OGH | 01.12.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung. (T2) |
6 Ob 263/00w | OGH | 05.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Aufrechnungsvollzug verlangt die Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (eine Aufrechnungserklärung) und erfolgt nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen. (T3) |
5 Ob 29/09i | OGH | 13.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft nur ein Aufrechnungsverhältnis, führt aber ohne Aufrechnungshandlung noch nicht zur Schuldtilgung. (T4) |
3 Ob 182/12d | OGH | 14.11.2012 |
Auch; nur: Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung eintritt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790321_OGH0002_0030OB00529_7800000_002