European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00051.26K.0429.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
I. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsrekursverhandlung wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag, das Revisionsrekursverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das vom Landesgericht St. Pölten zu 21 R 81/24f eingeleitete Vorabentscheidungsersuchen (C‑468/24) zu unterbrechen, wird abgewiesen.
III. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die gefährdete Partei (künftig Antragstellerin) ist Stromnetzkundin der Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge Antragsgegnerin), die Netzbetreiberin am Wohnort der Antragstellerin ist. Der Stromverbrauch der Antragstellerin wird mit einem mechanischen Messgerät (Ferraris‑Zähler) erfasst, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht und Ende 2024 eichfällig wurde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den eichfälligen Zähler gegen ein intelligentes Messgerät („Smart Meter“) auszutauschen, was die Antragstellerin ablehnt.
[2] Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin deshalb in Aussicht, die Stromversorgung zu deren Haus zu unterbrechen, weil sie gesetzlich zum Tausch des Messgeräts verpflichtet sei. Die Antragsgegnerin will damit erreichen, dass die Antragstellerin der Installation eines „Smart Meter“ zustimmt.
[3] Das Erstgericht hielt über Widerspruch der Antragsgegnerin seine einstweilige Verfügung aufrecht, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, ihre vertraglichen Pflichten zur Gewährung des Netzzugangs in Form der Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung an der Wohnadresse der Antragstellerin „zu unterlassen“, soweit damit die Zustimmung der gefährdeten Partei zum Ausbau, Austausch oder Einbau eines Messgeräts im Sinn des § 83 Abs 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs 6 der IME‑VO bewirkt werden solle. Das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung machte das Erstgericht jedoch gemäß § 390 Abs 2 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR binnen 14 Tagen abhängig.
[4] Das Rekursgericht gab dem gegen den Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht über Antrag der Antragstellerin nachträglich für zulässig.
[5] Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekursstrebt die Antragstellerin den ersatzlosen Entfall des Auftrags zum Erlag der Sicherheitsleistung an; hilfsweise stellt sie auch Aufhebungsanträge.
[6] In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beantragt die Antragsgegnerin, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
[7] Der erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlunganzuberaumen, ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (RS0044000 [T4]; 6 Ob 178/25g [Rz 4]; vgl § 526 Abs 1 ZPO).
Zu II.:
[8] Die Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts durch den Obersten Gerichtshof hat nur im Rahmen der Anfechtung zu erfolgen (RS0007416 [T1]; 6 Ob 217/25t [Rz 8]). Das zu C‑468/24 beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren betrifft inhaltliche Fragen des zu sichernden Anspruchs, der hier schon rechtskräftig bejaht wurde. Ob eine dazu erlassene einstweilige Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, bildet hingegen kein Thema des Vorabentscheidungsverfahrens, weshalb dieses insoweit auch nicht präjudiziell ist. Die angestrebte Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens kommt daher nicht in Betracht.
Zu III.:
[9] Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist trotz der zur Gänze bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichts nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (iVm § 402 Abs 4, § 78 EO) jedenfalls unzulässig, weil § 402 Abs 1 EO analog auch auf die Entscheidung über die Auferlegung einer Sicherheitsleistung anzuwenden ist (RS0115714; RS0115715). Über die Berechtigung des Auftrags zum Erlag einer Sicherheitsleistung ist auch unabhängig davon zu entscheiden, ob dem dagegen erhobenen Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde oder nicht und ob die Frist des § 396 EO abgelaufen ist (RS0005581).
[10] Die Antragstellerin zeigt in ihrem Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, weshalb dieser ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 402 Abs 4, § 78 EO) nicht zulässig ist (vgl RS0102059).
[11] 1. Die gerügte Nichtigkeit des Rekursverfahrens wegen des angeblichen Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) liegt nicht vor. Dieser Nichtigkeitsgrund wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Dies trifft hier nicht zu; vielmehr hat sich das Rekursgericht mit den maßgebenden Rechtsfragen ausführlich auseinandergesetzt.
[12] 2.1. Mit dem Hinweis auf ein bereits entschiedenes Parallelverfahren hat das Rekursgericht nicht gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung verstoßen. Die reklamierte Rechtskraftwirkung setzt nämlich nicht bloß Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts und des geltend gemachten Anspruchs, sondern auch die Identität der Parteien voraus (RS0108828; RS0041572; RS0041340; RS0041157).
[13] 2.2. Die fehlende nähere Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Parallelverfahren – und noch dazu mit einer anderen Bescheinigungslage – bewirkt auch weder einen Begründungsmangel noch einen Stoffsammlungsmangel (vgl dazu auch 6 Ob 229/19y Pkt 1.2.).
[14] 2.3. Im Übrigen stellt § 528 Abs 1 ZPO nur auf höchstgerichtliche Rechtsprechung ab (vgl 3 Ob 178/23g [Rz 18]; 10 Ob 23/23i [Rz 17]). Mit dem Verweis darauf, dass das Rekursgericht von anderslautenden zweitinstanzlichen Entscheidungen abgewichen sei, wird daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt (RS0042985 [T3]).
[15] 3.1. Bei den Ausführungen des Rekursgerichts, wonach auf der Bescheinigungsebene nicht davon auszugehen sei, dass die bestehende Messeinrichtung von der Antragsgegnerin einfachst und günstig getauscht werden könne und ihr auch ohne Tausch keine Verwaltungsstrafen drohten, handelt es sich um tatsächliche Schlussfolgerung, die als solche zur Tatfrage gehören (RS0111996 [T5]). Wenn sich die Antragstellerin dagegen wendet, bekämpft sie damit in Wahrheit die nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RS0002192 [T17, T27]).
[16] 3.2. Die Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen begründet auch keine Aktenwidrigkeit (RS0043298; RS0043421). Ebenso wenig liegt eine solche darin, dass die Vorinstanzen nicht den von der Antragstellerin vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt angenommen haben (RS0043256 [T10]; vgl RS0043277; RS0043324). Die Frage, ob angebotene Bescheinigungsmittel ausreichen, um einen bestimmten Sachverhalt als bescheinigt annehmen zu können oder nicht, betrifft vielmehr die Beweiswürdigung (RS0005656 [T3]).
[17] 4.1. Durch Auferlegung einer Sicherheitsleistung wird die nötige Interessenabwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Antragstellers und dem durch die einstweilige Verfügung erfolgten Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners vorgenommen (RS0005711; RS0005595). Sie dient somitder Sicherstellung der dem Gegner durch eineunter Umständen unberechtigte einstweilige Verfügung entstehenden Ersatzansprüche und Kosten (RS0005453; 2 Ob 31/25k [Rz 37]) und ist vor allem dann angezeigt, wenn ein Einwand des Antragsgegners mit den Mitteln des Sicherungsverfahrens nicht oder jedenfalls nicht sicher erledigt werden kann (vgl RS0005711 [T7]; 4 Ob 168/25x [Rz 33]).
[18] 4.2. Ob und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RS0113134). Eine ausnahmsweise im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen zeigt die Antragstellerin nicht auf.
[19] 5. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren ebenfalls Stromnetzbetreiber betreffenden Entscheidungen betont, dass eine einstweilige Verfügung wie die hier vorliegende einen beachtlichen Eingriff in deren Rechtssphäre bewirkt. Dabei berücksichtigte der Oberste Gerichtshof (so wie auch hier die Vorinstanzen), dass ein bloß vorübergehender Einbau eines anderen Messgeräts mit hohen Kosten für den Netzbetreiber verbunden wäre und dessen Befürchtung, dass bei Einbau eines Messgeräts in der von der Antragstellerin gewünschten Form eine Verwaltungsstrafe über ihn verhängt werden könnte, nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Da in diesen Fällen eine Sicherheitsleistung von 10.000 EUR als gerechtfertigt angesehen wurde (vgl die zu RS0005584 [T9 bis T11] indizierten Entscheidungen; 3 Ob 30/25w), halten sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Aus dem Sachverhalt, den die Antragstellerin bescheinigen konnte, ergeben sich auch keine Umstände, die eine geringere Sicherheitsleistung ausreichend erscheinen lassen. Die Antragstellerin übergeht vor allem, dass die Vorinstanzen Verwaltungsstrafen bis zu 75.000 EUR als nicht gänzlich ausgeschlossen ansahen.
[20] 6.1. Soweit die Antragstellerin in der Auferlegung der Sicherheitsleistung einen Verstoß gegen Art 47 GRC und den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz erblickt, ist ihr im Anlassfall nicht zu folgen.
[21] 6.2. Wie der EuGH bereits mehrfach ausgesprochen hat, folgt zwar aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz sowie auch aus dem in Art 47 GRC verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe nach dem Recht der Mitgliedstaaten, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, C‑71/14, East Sussex County Council, Rn 52; C‑570/13, Gruber, Rn 37; C‑432/05, Unibet, Rn 37). Der Effektivitätsgrundsatz und Art 47 GRC stehen daher auch nationalem Verfahrensrecht entgegen, nach dem eine Sicherheit zu leisten ist, deren Höhe geeignet ist, eine Verfahrenspartei davon abzuhalten, eine auf die Durchsetzung von Unionsrecht gerichtete Klage zu erheben undaufrechtzuerhalten (EuGH, C‑725/19, Impuls Leasing România, Rn 57 ff; vgl auch C‑407/18, Addiko Bank, Rn 53 und 50). Dies gilt auch für die beabsichtigte Erwirkung einer einstweiligen Verfügung.
[22] Eine derartige Auswirkung auf den von der Antragstellerin beabsichtigten Rechtsschutz liegt hier aber nicht vor.
[23] 6.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Ausmittlung der Sicherheitsleistung grundsätzlich zwar nicht auf die Vermögensverhältnisse des Antragstellers an (vgl 8 Ob 95/25s [Rz 19]; RS0005496 [T4]). Allerdings darf dieSicherheitsleistung nach § 390 Abs 2 EO nicht so hoch sein, dass dadurcheine an sich berechtigte Verfügung verhindert wird (RS0005706; 4 Ob 1090/95; vgl 2 Ob 49/21a [Rz 52]), wobei zu berücksichtigen ist, ob die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf das Vorgehen des Gegners zurückzuführen sind (RS0005706 [T1]; 4 Ob 6/15h Pkt 3.). Warum trotz dieser Grundsätze die Anwendung des Unionsrechts durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung schon grundsätzlich unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden soll, vermag die Antragstellerin nicht schlüssig darzulegen.
[24] 6.4. Derartigesergibt sich auch nicht aus der konkreten Höhe der hier auferlegten Sicherheitsleistung. Obwohl die Antragstellerin auch insofern die Behauptungs- und Bescheinungslast trifft (vgl RS0005750), hat sie der von der Antragsgegnerin schon im Widerspruch begehrten Sicherheitsleistung von 10.000 EUR nur allgemein entgegengehalten, dass der durch die einstweilige Verfügung drohende Nachteil der Antragsgegnerin keine Sicherheitsleistung in dieser Höhe rechtfertige. Dass sie die Sicherheitsleistung nicht aufbringen könne, hat die Antragstellerin jedoch weder in erster Instanz noch in ihrem Rechtsmittel behauptet. Auch der Akteninhalt bietet dafür keine Grundlage. Zwar wurde der Antragstellerin im Stadium des Rekursverfahrens Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bewilligt. Bei festgestellten monatlichen Einkünften von fast 3.000 EUR ist aber nicht zu erkennen, warum sie die Sicherheitsleistung nicht etwa in Form einer Bankgarantie (vgl RS0002277; RS0107697) beibringen könnte.
[25] 7. Inwieweit die Frage, ob sich der zu sichernde Anspruch auch auf andere Grundlagen stützen könnte, für die hier zu beurteilende Sicherheitsleistung relevant sein soll, vermag die Antragstellerin nicht aufzuklären.
[26] 8. Mit ihrem Vorbringen zu möglichen Alternativen für die Verbrauchsmessung und zur angeblich nicht bestehenden Gefährdung der Antragsgegnerin weicht die Antragstellerin von dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab.
[27] 9. Insgesamt wird im Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb dieser zurückzuweisen ist.
[28] 10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 und §§ 402, 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.
[29] Der Revisionsrekurs über die Frage, ob eine Sicherheitsleistung zu verhängen ist, ist (jedenfalls im Widerspruchsverfahren nach § 397 EO) zweiseitig (RS0106372; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 5.18/2). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RS0112296; RS0035979).
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