OGH 4Ob372/83 (RS0005750)

OGH4Ob372/8329.4.2026

Rechtssatz

Selbst wenn man davon ausgeht, daß bei einer entsprechenden Änderung der für die Bemessung der Sicherheit maßgebend gewesenen Umstände auch eine nachträgliche Herabsetzung der Kaution in Betracht kommen kann, müßte aber eine solche Änderung der Verhältnisse - soweit sie nicht als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen ist - von der gefährdeten Partei behauptet und bescheinigt werden. Die gegenteilige Auffassung entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Normen

EO §394
EO §400

4 Ob 372/83OGH06.09.1983

SZ 56/127 = ÖBl 1984,52 (Schönherr) = EvBl 1983/175 S 665

4 Ob 319/84OGH20.03.1984

JBl 1985,303

3 Ob 51/26kOGH29.04.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830906_OGH0002_0040OB00372_8300000_003

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