OGH 3Ob4/92 (RS0047617)

OGH3Ob4/9211.3.1992

Rechtssatz

Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, auch eine im Verhältnis zum Bildungsweg der Eltern höherwertige Berufsausbildung, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Bei einem Wechsel des Studiums ist allerdings zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. Beim erstmalig vollzogenen Wechsel, vor allem nach kurzer Studiendauer von nur einem Semester, ist dabei kein strenger Maßstab anzulegen.

Normen

ABGB §140 Cb

3 Ob 4/92OGH11.03.1992

Veröff: ÖA 1992,87

7 Ob 640/92OGH21.12.1992

Auch; Beisatz: Eine einmalige Änderung im Ausbildungsgang ist vertretbar. (T1)

3 Ob 523/93OGH30.06.1993

Beisatz: Studienwechsel nach Ablauf von drei Jahren kann noch als entschuldbare Fehleinschätzung gewertet werden. (T2) Veröff: ÖA 1994,66

3 Ob 571/94OGH30.11.1994

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 523/93

7 Ob 625/95OGH08.11.1995

nur: Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium, schiebt den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. (T3) Beisatz: Wenn das Kind das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. (T4)

3 Ob 12/96OGH10.09.1996
2 Ob 97/97xOGH27.08.1998

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Diese "Überlegungs- oder Korrekturfristen" gelten auch für andere in Berufsausbildung oder am Beginn der Berufsausübung stehende Kinder. (T5); Beisatz: Hier: Nach Abschluss der HTL dreimonatige Tätigkeit bei der Post und nicht ganz einjähriger Tätigkeit im Gendarmeriedienst Studium an Fachhochschule. (T6)

1 Ob 158/07bOGH11.09.2007

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 210/07iOGH27.11.2007

Auch; nur: Bei einem Wechsel des Studiums ist zu berücksichtigen, ob subjektive oder objektive Gründe gegeben sind, also ein entschuldbarer Irrtum des Kindes über seine persönlichen Voraussetzungen oder über die mangelnden Berufsaussichten anzunehmen ist. (T7); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verlust der Zulassungsberechtigung für das Psychologiestudium führte zu Studienwechsel. (T8)

1 Ob 239/09tOGH29.01.2010

nur T7; Beisatz: Ein erstmaliger Studienwechsel ist aber nur dann als entschuldbare Fehleinschätzung zu werten, wenn das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. (T9)

7 Ob 52/10pOGH22.10.2010

Vgl; Beis wie T9

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Auch; nur T3; Beis wie T4

3 Ob 51/14tOGH25.06.2014

Auch; Beis wie T9

2 Ob 102/20vOGH17.09.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Wechsel in ein dem neuen Dienstrecht entsprechendes Lehramtsstudium. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19920311_OGH0002_0030OB00004_9200000_001

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