European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00233.23W.0403.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Persönlichkeitsschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies das Begehren, die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, vertraglich oder einseitig durch Ausübung des Hausrechts gegenüber der Klägerin zu verfügen, die Ausbildungsstätte nur mit einem Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (1G/2G/3G‑Nachweis) betreten und/oder dort verweilen zu dürfen, sowie das korrespondierend erhobene Begehren auf Haftungsfeststellung für künftige Schäden ab.
[2] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[3] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1.1 Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit sowie die behaupteten Verfahrensmängel liegen – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor.
[5] Die Klägerin macht inhaltlich angebliche sekundäre Feststellungsmängel geltend, insbesondere zu der von ihr behaupteten Impfpflicht. Die pandemiebedingten Verhaltensregeln der Beklagten (vom Wintersemester 2021/2022 bis März 2022) fanden sich insbesondere in der Hausordnung der Beklagten und in den Richtlinien der NÖ‑Universitätskliniken, auf die in den – in den Ausbildungsvertrag der Klägerin einbezogenen – AGB der Beklagten verwiesen wird. Dem Antwortschreiben des Rektors vom 28. 7. 2021 kommt keine vertragsgestaltende oder vertragsändernde Bedeutung zu. Außerdem wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Universitätsgebäude und die Lehrveranstaltungen derzeit die 3G‑Regel gelte. Die Bezugnahme auf die Covid‑19‑Impfung betraf die NÖ‑Universitätskliniken und damit die Teilnahme an Praktika. Von der zeitweise geltenden Impfpflicht für Mitarbeiter und Praktikanten der Universitätskliniken war die Klägerin allerdings nicht betroffen, weil sie bisher keine Praktika absolvierte.
[6] 1.2 Den weiters behaupteten sekundären Feststellungsmängeln, insbesondere zur angeblich fehlenden Wirkung der Covid‑19‑Impfung, und zur Aussagekraft von PCR‑Tests kommt keine Relevanz zu, weil sich die Beklagte in ihrer fachlichen Einschätzung zu diesen Fragen sowie in Bezug auf die jeweils zu treffenden Covid‑19‑Maßnahmen auf die Empfehlungen der für sie zuständigen Akkreditierungsbehörde und der in Österreich anerkannten Fachkreise verlassen durfte.
[7] 2.1 Bei Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kommt es in Wahrung des Grundsatzes der Privatautonomie darauf an, ob die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder ob bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (RS0045886; vgl auch RS0016478). Diese Beurteilung hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage.
[8] 2.2 Warum die Beklagte eine Art Monopolstellung im Rahmen der Gesundheitsausbildung innehaben und dadurch die Willensfreiheit der Klägerin bei Abschluss des Ausbildungsvertrags verdünnt gewesen sein soll, ist auf Basis der von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhaltsgrundlage nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für den gegenüber der Beklagten pauschal erhobenen Vorwurf der willkürlichen Vorgangsweise.
[9] Nach den Feststellungen wurde der Beklagten von der zuständigen Akkreditierungsbehörde empfohlen, sich betreffend die Covid‑19‑Maßnahmen an den Vorgaben des Wissenschaftsministeriums für öffentliche Universitäten zu orientieren. Die Beklagte richtete im Jahr 2020 ein Strategieteam ein, das sich wöchentlich über die zu treffenden Maßnahmen beriet und nach den Empfehlungen des Wissenschaftsministeriums und der Universität Wien richtete. Auf dieser Basis evaluierte sie ihre Maßnahmen laufend, passte diese an die pandemische Entwicklung an und veröffentlichte die jeweiligen Ergebnisse. Davon ausgehend sind auch die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe der unsachlichen Vorgangsweise und der fehlenden Begründung der getroffenen Maßnahmen nicht stichhaltig.
[10] 2.3 Die Beklagte hatte das berechtigte Interesse, ihre Akkreditierung und ihren Ruf als Privatuniversität insbesondere für das Studienfach Humanmedizin nicht zu beeinträchtigten und sich nach den Empfehlungen der Akkreditierungsbehörde zu richten und den Vorgaben des Wissenschaftsministeriums für öffentliche Universitäten zu folgen. Außerdem hatte sie auch ihren Fürsorgepflichten als Dienstgeberin und Bildungsanbieterin gegenüber ihren Mitarbeitern und Studierenden nachzukommen. In der zeitweisen Einführung einer 3G‑ bzw 2,5G‑Regel für das Universitätsgebäude und die Lehrveranstaltungen im Zeitraum Herbst 2021 bis März 2022 ist jedenfalls kein grobes Missverhältnis zwischen den durch diese Maßnahmen eingeschränkten Freiheiten der Klägerin (Besuch von Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen nur nach Durchführung eines PCR‑Tests) und den durch sie geförderten Interessen (Schutz der Mitarbeiter und Studierenden; Schutz des Rufs als medizinische Privatuniversität; Vorbeugung einer Überlastung des Gesundheitssystems) zu erkennen.
[11] 2.4 Die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen standen auch mit dem 2. Covid‑19‑Hochschulgesetz im Einklang, das ab dem Sommersemester 2021 bis einschließlich des Wintersemesters 2022/2023 für öffentliche Universitäten galt. Danach konnten Hochschuleinrichtungen als Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und Prüfungen konkrete Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Covid‑19‑Pandemie festlegen und den Nachweis eines zeitnahen negativen Tests auf Covid‑19 verlangen.
[12] 3.1 Der weiters von der Klägerin angezogene § 16 ABGB schützt Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte gegen unzulässige Eingriffe Dritter (RS0008999; vgl auch RS0008993). Ein solcher Eingriff kann auch durch vertragliche Bestimmungen erfolgen, sofern diese die Persönlichkeitsrechte unzulässig einschränken. Geschützt werden unter anderem die körperliche Unversehrtheit (RS0008993 [T3]), das Grundrecht auf Gleichbehandlung als Ausfluss der Menschenwürde (RS0008993 [T5]) oder das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK (RS0008993 [T12]). Dagegen fällt die bloß kritische Einstellung gegenüber der Covid‑19‑Impfung nicht in den Schutzbereich der „Religion“ oder der „Weltanschauung“ (vgl 9 ObA 17/23z [Rn 25]).
[13] 3.2 Es ist allerdings auchnicht jedes Verhalten rechtswidrig, das Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt (RS0008999 [T1]). Es bedarf vielmehr auch in diesem Zusammenhang einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden und der Allgemeinheit gegenüberzustellen sind (RS0008990, vgl RS0116695). Die Beurteilung, ob nach § 16 ABGB geschützte Interessen beeinträchtigt werden und zu wessen Gunsten die vorzunehmende Interessenabwägung ausschlägt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0008990 [T6]).
[14] 3.3 Im hier gegebenen Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass aufgrund der fehlenden Erfahrungen mit der neuartigen, bisweilen tödlich verlaufenden Viruserkrankung dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein besonderer Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Beurteilung zuzubilligen ist, ob und inwieweit zur Verhinderung der Verbreitung von Covid‑19 auch erhebliche Grundrechtseinschränkungen erforderlich sind (vgl VfGH G 271/2020; V 463/2020; V 143/2021). Ein solcher besonderer Beurteilungsspielraum ist auch für vertragliche Teilnahmebedingungen im Hinblick auf Präsenz‑Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika anzuerkennen, die von Privatuniversitäten im Rahmen der Privatautonomie eigenständig ergriffen werden konnten (so auch AB 706 BlgNR 27. GP 2).
[15] Dieser Einschätzungs- und Prognosespielraum bezog sich insbesondere auf die zeitliche Dimension, die jeweils aus der Sicht ex ante ein schrittweises, die nicht vollständig abschätzbaren pandemischen Auswirkungen beobachtendes und auf neue Entwicklungen reagierendes Vorgehen erforderlich machte. Dass eine Maßnahme ex post betrachtet aufgrund neuer Einsichten möglicherweise anders zu treffen gewesen wäre, macht die Entscheidung für eine Maßnahme nicht gesetzwidrig (so auch VfGH V 143/2021).
[16] 3.4 Aus Sicht der in Österreich anerkannten Fachkreise und dementsprechend auch aus Sicht des Gesetz- und Verordnungsgebers galten Covid‑19‑Test im fraglichen epidemierelevanten Zeitraum als adäquates Mittel, um die von einer Person ausgehende epidemiologische Gefahr näher einschätzen zu können. Mit den nach dem jeweiligen vorherrschenden Fachwissen getroffenen, ständig evaluierten und zeitlich angepassten Maßnahmen, die sich jeweils an den Vorkehrungen für öffentliche Universitäten orientierten, hat die Beklagte den ihr zukommenden Einschätzungs- und Prognosespielraum jedenfalls nicht überschritten.
[17] Die von ähnlichen Überlegungen geleitete Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte auf die vorherrschenden medizinischen Fachmeinungen habe aufbauen dürfen und die Interessenabwägung auch im Sinn des § 16 ABGB nicht zu Lasten der Beklagten ausschlage, ist keine Verkennung der Rechtslage.
[18] 4. Die Klägerin bezieht die von ihr kritisierte Impfpflicht selbst nur auf Präsenz‑Praktika an den NÖ‑Universitätskliniken. Die Klägerin war jedoch – wie bereits ausgeführt – von der durch die NÖ‑Landesgesundheitsagentur als Klinikbetreiberin zeitweise angeordnete Impfpflicht nicht betroffen, weshalb insoweit kein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte vorlag.
[19] 5. Schließlich ist auch nicht erkennbar, warum die Klägerin im Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK gehabt haben soll (vgl RS0074990). Die Tatsache, dass ihren Argumenten nicht gefolgt wurde, macht das Verfahren nicht grundrechtswidrig (RS0126377).
[20] 6. Insgesamt gelingt es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
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