OGH 3Ob233/15h

OGH3Ob233/15h27.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wider die beklagten Parteien 1. V*****, und 2. Z*****, zweitbeklagte Partei vertreten durch Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen Duldung, in eventu wegen 16.966,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2015, GZ 11 R 126/15b-41, womit das Teilurteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Mai 2015, GZ 1 Cg 120/14m-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Q***** (in Hinkunft: Schuldner) war sei dem Jahr 1972 mit der Klägerin verheiratet und seit dem Jahr 1994 Alleineigentümer einer Liegenschaft.

Mit Übergabsvertrag vom 30. Juli 2012 (Beilage ./C) übertrug der Schuldner der Erstbeklagten (seiner und der Klägerin Enkeltochter) eine ideelle Hälfte dieser Liegenschaft, wobei er sich ein unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht vorbehielt; weiters räumte die Erstbeklagte dem Zweitbeklagten (= ihrem Vater und Sohn der Klägerin sowie des Schuldners) „zur Erhaltung des Familienvermögens“ ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Die Verbücherung dieses Vertrags (ausgenommen das Wohnungsgebrauchsrecht) war bei Herstellung des Grundbuchsauszugs vom 19. Oktober 2012, Beilage ./G, bereits erfolgt.

Der Schuldner übergab der Erstbeklagten mit dem weiterem Übergabsvertrag vom 30. November 2012 (Beilage ./D) auch die zweite Liegenschaftshälfte, wobei sie ihm und dem Zweitbeklagten ein lebenslängliches Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Liegenschaft gewährte; dem Zweitbeklagten räumte sie erneut ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an der zweiten Hälfte ein. Die Verbücherung dieses Vertrags erfolgte zu TZ 22088/2012 (Beilage ./E).

Auf Grund des vollstreckbaren Scheidungsurteils vom 31. März 2014 hat der Schuldner einen Kostenersatz von 4.076,81 EUR an die Klägerin zu leisten. Ein vollstreckbares Urteil vom 4. September 2014 verpflichtet den Schuldner zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 7.193,50 EUR, eines laufenden monatlichen Unterhalts von 446 EUR ab 5. Mai 2014 und zum Kostenersatz von 3.020,35 EUR an die Klägerin. Die von der Klägerin gegen den Schuldner geführten Exekutionen zur Hereinbringung der in den genannten Urteilen zugesprochenen Geldforderungen blieben bislang ohne Ergebnis.

Die vorliegende Anfechtungsklage wurde am 31. Oktober 2014 beim Erstgericht im ERV eingebracht, die Zustellung an die Beklagten erfolgte jeweils am 14. November 2014. Den Antrag auf Anmerkung der Anfechtungsklage wies der Erstrichter ab. Über Rekurs der Klägerin ordnete das Berufungsgericht die Klageanmerkung an; deren Vollzug wurde jedoch vom Grundbuchsgericht mit Beschluss vom 28. Jänner 2015 abgelehnt, weil die Erstbeklagte „nicht mehr als Eigentümer aufscheint (siehe TZ 969/15)“. Am 5. November 2014 hatte die Erstbeklagte mit zwei Käufern einen Kaufvertrag über die Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 50.000 EUR abgeschlossen, in dem der Schuldner und der Zweitbeklagte ihre Einwilligung in die Einverleibung der Löschung der zu ihren Gunsten einverleibten Rechte erklärten. Der Kaufvertrag wurde zur TZ 969/2015 verbüchert.

Der Verkehrswert der beiden Liegenschaftshälften betrug im Zeitpunkt ihrer Übertragungen jedenfalls die Höhe des Zahlungsbegehrens.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Anfechtungsklage von beiden Beklagten primär, die Exekution in die Liegenschaft zur Hereinbringung des aus Kosten (4.076,81 EUR und 3.020,35 EUR) und aus rückständigem Unterhalt (bis Oktober 2015 von 9.869,50 EUR) entsprechend der beiden vollstreckbaren Urteile zusammengerechneten Betrags von 16.966,66 EUR sA zu dulden, in eventu die Zahlung dieses Betrags. Sie brachte dazu vor, es sei ihr bisher nicht gelungen, ihre titulierten Forderungen gegen den Schuldner einbringlich zu machen, weil die Liegenschaft das einzig verwertbare Vermögen des Schuldners gewesen sei. Bei Abschluss der Übergabsverträge hätten der Schuldner und die beiden Beklagten mit dem alleinigen ‑ ihnen bekannten ‑ Zweck zusammengewirkt, der Klägerin die Liegenschaft, die als ehemalige Ehewohnung während aufrechter Ehe angeschafft worden sei, zu entziehen und die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Schuldner (auch auf Ausgleichszahlung) wegen Vermögenslosigkeit unmöglich zu machen. Sie bestritt die von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen, weil sie beim Auszug keine Schäden am oder im Haus angerichtet habe. Auch der Verkauf der Liegenschaft, der ohne Zustimmung des Zweitbeklagten und des Schuldners nicht möglich gewesen wäre, sei nur mit dem Ziel vorgenommen worden, die Klägerin zu benachteiligen. Zuletzt stellte die Klägerin klar, dass sowohl der Abschluss der Übergabsverträge als auch deren Einverleibung angefochten werde, was auch für das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelte.

Das Verfahren gegen die Erstbeklagte wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2015 gemäß § 160 ZPO unterbrochen (ON 35), nachdem die ihr gewährte Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts mit Rücksicht auf den erzielten Verkaufserlös für erloschen erklärt wurde (ON 28).

Der Zweitbeklagte wendete Verfristung und Unschlüssigkeit der Klage ein, weil weder eine Bestimmung der AnfO genannt noch klargestellt worden sei, ob das Verpflichtungs- oder das Verfügungsgeschäft angefochten werde, was nicht nachgeholt werden könne. Er stellte jede Benachteiligungsabsicht in Abrede. Bei Abschluss der Übergabsverträge seien die zukünftig entstehenden Forderungen der Klägerin noch gar nicht bekannt gewesen. Überdies habe er erhebliche Aufwendungen für die Liegenschaft geleistet, von denen er nicht profitiert habe; nicht die Klägerin sei durch die Übergabsverträge benachteiligt worden, sondern der Zweitbeklagte. Das ihm eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot benachteilige die Klägerin nicht. Wegen der hohen Gegenleistung eines unentgeltlichen Wohngebrauchsrechts für den Schuldner liege kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vor. Durch den nunmehrigen Verkauf der Liegenschaft sei das Hauptbegehren unmöglich geworden.

Der Zweitbeklagte wendete folgende Gegenforderungen compensando ein: Die Liegenschaft sei auch von ihm mittels Darlehen finanziert worden und hätte nach dessen Abzahlung in sein Eigentum gelangen sollen, was nicht geschehen sei; die Klägerin sei daher zumindest mit dem Hälftewert der Liegenschaft beim Ankauf (iHv 54.505,81 EUR) bereichert. Das Haus sei durch die Klägerin beim Auszug im Jänner 2014 devastiert worden, wodurch es nur mehr um 50.000 EUR verkauft habe werden können; dadurch sei dem Zweitbeklagten persönlich ein Schaden in der Größenordnung von 50.000 EUR entstanden.

Das Erstgericht erließ ‑ nach einem auf den Urkunden- und Aktenbeweis beschränkten Beweisverfahren ‑ ein Teilurteil hinsichtlich des Zweitbeklagten, mit dem es das Hauptbegehren abwies; zum Eventualbegehren sprach es aus, dass die Klageforderung von 16.966,66 EUR gegenüber dem Zweitbeklagten zu Recht bestehe, während der Antrag des Zweitbeklagten, mit einer Gegenforderung von 16.966,66 EUR wider die Klageforderung aufzurechnen, abgewiesen und dieser zur Zahlung von 16.966,66 EUR sA verpflichtet werde. Der Erstrichter führte auf der Basis des eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalts rechtlich aus, es bestehe wegen des Verkaufs nur mehr ein Ersatzanspruch nach § 13 AnfO, weshalb das Duldungsbegehren abzuweisen sei. Die Klägerin stütze ihre Anfechtung auf §§ 2 und 3 AnfO. Die Anfechtung könne sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die schon vor Entstehung der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. Die Beseitigung des hier ohne Gegenleistung eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbots verbessere die Befriedigungschancen der Klägerin. Wegen des festgestellten Werts der Liegenschaftshälfte sei davon auszugehen, dass es sehr wahrscheinlich gewesen sei, dass durch die Beseitigung des Veräußerungs- und Belastungsverbots im Verhältnis zur Klägerin eine teilweise Befriedigung ihrer Forderung gegenüber dem Schuldner möglich geworden wäre. Die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbots zugunsten des Zweitbeklagten sei mit Übergabsvertrag vom 30. November 2012 erfolgt, dessen Einverleibung noch im selben Jahr. Sowohl die Einbringung der Klage als auch deren Zustellung an die Beklagten (am 14. November 2014) lägen daher innerhalb der Zweijahresfrist des § 3 AnfO. Der Ersatzanspruch nach § 13 AnfO bestehe daher zu Recht.

Das Berufungsgericht gab der nur vom Zweitbeklagten erhobenen Berufung Folge, änderte das Teilurteil im stattgebenden Teil in eine (eingliedrige) Klageabweisung ab und ließ die ordentliche Revision zu.

Es verwarf die Mängelrüge und führte zur Rechtsrüge aus, der Zweitbeklagte sei gemäß § 11 AnfO Rechtsnehmer der Erstbeklagten. Eine gegen die Erstbeklagte begründete Anfechtung sei daher gegen den Zweitbeklagten unter den in § 11 Abs 2 AnfO normierten Voraussetzungen zulässig. Wegen des verbücherten Verkaufs der Liegenschaft komme nur mehr der eventualiter geltend gemachte und nach § 13 AnfO zu beurteilende Ersatzanspruch in Betracht. Zu beachten sei aber, dass die zwischen den beiden Beklagten getroffenen Vereinbarungen weder einen Vermögensnachteil der Klägerin noch eine Bereicherung des Zweitbeklagten in Höhe der von ihr geforderten 16.966,66 EUR sA verursacht hätten. Eine Exekutionsführung der Klägerin auf die Liegenschaft scheitere allein daran, dass diese zunächst vom Schuldner auf die Erstbeklagte übertragen und in weiterer Folge von der Erstbeklagten weiterveräußert worden sei; was in gleicher Weise hätte geschehen können, wenn der Zweitbeklagte in die beiden Übergabsverträge nicht eingebunden worden wäre. Daraus folge, dass eine Haftung des Zweitbeklagten nach § 13 AnfO gemäß den hier heranzuziehenden Grundsätzen des § 335 ABGB selbst unter der hypothetischen Annahme seiner Unredlichkeit und aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen ausscheide.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Begünstigte eines Belastungs- und Veräußerungsverbots sowie eines Wohnungsgebrauchsrechts als Rechtsnehmer iSd § 11 AnfO Ersatz nach § 13 AnfO zu leisten habe.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagestattgebung. Sie macht zusammengefasst geltend, die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots an den Zweitbeklagten sei für den Verlust der Möglichkeit der Klägerin zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Ansprüche kausal und daher für sie nachteilig gewesen; die Anfechtung nur der Übergabsverträge hätte nicht genügt. Der Zweitbeklagte habe durch die Einräumung des Wohnrechts einen zusätzlichen Vermögensvorteil ohne Gegenleistung erhalten, der die Verwertung der Liegenschaft unmöglich gemacht, jedenfalls aber zu einem gravierenden Wertverlust geführt habe. Der Ersatzanspruch nach § 13 AnfO stehe unabhängig von einem Vorteil oder einer früheren/noch bestehenden Bereicherung des Zweitbeklagten zu; sein Umfang bestimme sich nach dem Verlust im Vermögen des Schuldners. Beide Anfechtungsgegner seien zur ungeteilten Hand zur Ersatzleistung zu verpflichten.

Dem tritt der Zweitbeklagte in seiner Revisionsbeantwortung entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und (im Sinn des implizit gestellten Aufhebungsantrags) berechtigt , weil die Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung der Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 13 AnfO nicht zutrifft.

1. Vorweg ist klarzustellen:

1.1. Weder das dem Schuldner noch das dem Zweitbeklagten gewährte Wohnungsgebrauchsrecht bildete nach dem Vorbringen und dem Begehren den Gegenstand der von der Klägerin vorgenommenen Anfechtung. Ausführungen in der Revision, die vom Gegenteil ausgehen, sind daher unbeachtlich.

1.2. Der Zweitbeklagte ist in seiner Berufung auf die noch in erster Instanz behauptete Zustimmung der Klägerin zu den angefochtenen Rechtshandlungen nicht mehr zurückgekommen. Er ließ damit diesen Einwand fallen; schon deshalb ist das Fehlen von Feststellungen dazu irrelevant, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen.

1.3. Ebenso wenig hielt der Zweitbeklagte in der Berufung den Einwand aufrecht, eine Benachteiligungsabsicht und seine Kenntnis davon seien auszuschließen, weil die vollstreckbaren Forderungen der Klägerin erst nach den angefochtenen Rechtshandlungen entstanden seien (vgl RIS‑Justiz RS0050702). Auch dazu ist nicht mehr Stellung zu nehmen.

1.4. Der Vorwurf des Revisionsgegners, in der Revision fehle die Darstellung der nach Ansicht der Klägerin zu beantwortenden erheblichen Rechtsfrage, übersieht, dass § 506 Abs 1 Z 5 ZPO eine Zulassungsbeschwerde nur für eine außerordentliche Revision fordert.

2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich sowohl gegen die Erstbeklagte als Übernehmerin der beiden Liegenschaftshälften als auch gegen den Zweitbeklagten als Berechtigten (nur) aus einem von der Erstbeklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbot zu beiden Liegenschaftshälften.

2.1.

(Primärer) Anfechtungsgegner ist immer derjenige, der mit dem Schuldner kontrahiert hat, zu dessen Gunsten die anfechtbare Handlung gesetzt wurde, der also daraus einen Vorteil erlangt hat (RIS-Justiz RS0050316); hier also jedenfalls die Erstbeklagte.

2.2. Allerdings kann Anfechtungsgegner auch der Rechtsnehmer sein, gegen den die gegen den Rechtsvorgänger begründete Anfechtung ua zulässig ist, wenn sein Erwerb auf einer unentgeltlichen Verfügung seines Vorgängers beruht (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO).

Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt oder dem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt wird (RIS-Justiz RS0112664). Die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ist eine anfechtbare Rechtshandlung (RIS-Justiz RS0050778).

Da diese Einräumung hier durch die Erstbeklagte an den Zweitbeklagten unstrittig ohne jede Gegenleistung erfolgte, kommt auch der Zweitbeklagte als Anfechtungsgegner in Betracht.

3. Grundsätzlich ist in einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner; die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig (RIS-Justiz RS0050478). Der Ausnahmefall, dass beide Anfechtungsprozesse nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen dürfen (vgl 5 Ob 196/00k = SZ 73/193: Ehegattenwohnungseigentum), liegt hier nicht vor.

Die Erlassung eines Teilurteils nur hinsichtlich des Zweitbeklagten war deshalb aus diesem Blickwinkel möglich.

4. Zur Anfechtung gegen den Rechtsnehmer:

4.1. Die Anfechtung gegen den Rechtsnehmer ist nur dann zulässig, wenn ein Anfechtungsrecht sowohl gegen ihn, als auch gegen den Vormann ‑ gleichgültig auf welcher Basis ‑ begründet ist (2 Ob 95/05

t = RIS-Justiz RS0050316 [T6]; vgl König , Anfechtung 5 Rz 4/20; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 § 38 KO Rz 14). Darum ist auch die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Vormanns im Prozess gegen den Rechtsnehmer als Vorfrage zu prüfen (vgl Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 15).

4.2. Beruht der Erwerb des Rechtsnehmers auf einer unentgeltlichen Verfügung (§ 11 Abs 2 Z 2 AnfO), so bedarf es zur Begründung seiner Haftung nur des Vorliegens einer gegen den Vormann begründeten Anfechtung (8 Ob 582/90; vgl König Rz 4/27; Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 19).

4.3. Da § 11 Abs 2 AnfO nur die Voraussetzungen normiert, unter denen der Rechtsnehmer die gegenüber dem primären Anfechtungsgegner begründete Anfechtbarkeit hinnehmen muss, ist grundsätzlich die zeitliche Anfechtbarkeit des Ersterwerbs zur Beurteilung der Anfechtungsfristen maßgeblich (8 Ob 582/90 [zu § 11 Abs 2 Z 2 iVm § 2 Abs 1 AnfO]; vgl Rebernig in Konecny/Schubert § 38 KO Rz 19; König Rz 4/21; Koziol/Bollenberger § 38 KO Rz 14).

5. Zum Ersatzanspruch nach § 13 Abs 1 2. HS AnfO:

5.1. Dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch in Geld gegen den Zweitbeklagten wegen des Verkaufs der Liegenschaft (Untunlichkeit des Naturalanspruchs; vgl RIS-Justiz RS0050385) vorliegen, ist nicht strittig.

5.2. Ziel des Anfechtungsanspruchs ist es, den Zustand wiederherzustellen, in dem sich das Schuldnervermögen befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre (RIS-Justiz RS0050372). Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde (RIS-Justiz RS0050318 [T5]). Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist (vgl König , Anfechtung 5 Rz 15/15).

5.3. Bei Ausmittlung des Wertersatzes ist zu berücksichtigen, dass der Anfechtungsgegner kraft Gesetzes als unredlicher Besitzer anzusehen ist (§ 13 Abs 2 AnfO) und daher nach § 335 ABGB haftet. Er hat daher nach den §§ 335, 338 ABGB nicht nur alle durch den Besitz erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch jene, die der Verkürzte erlangt haben würde; außerdem hat er allen durch seinen Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen (2 Ob 198/98a). Bei der Ersatzleistung kann nicht mehr verlangt werden als der Ersatz dessen, was aus der Masse veräußert worden oder was ihr entgangen ist (vgl RIS‑Justiz RS0064617 [zu § 39 KO]). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung, also auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz abzustellen (2 Ob 198/98a = RIS‑Justiz RS0112971).

5.4. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur so weit zu erstatten, als er durch sie bereichert ist, es sei denn, dass sein Erwerb auch als entgeltlicher anfechtbar wäre (§ 13 Abs 3 AnfO).

Auf diesen Ausnahmetatbestand (6 Ob 196/72 = RIS-Justiz RS0050250) hat sich der Zweitbeklagte in erster Instanz nicht berufen. Daher stellen seine darauf abzielenden Ausführungen in der Berufung unzulässige Neuerungen dar, die auch im Revisionsverfahren nicht weiter zu prüfen sind.

6. Von dieser Rechtslage ausgehend, erweist sich die Begründung des Berufungsurteils als korrekturbedürftig.

6.1. Selbstverständlich war die Einräumung des Veräußerungsverbots an den Zweitbeklagten nachteilig für die Klägerin, weil es selbst im Fall der erfolgreichen Anfechtung nur der Übertragung der Liegenschaft(‑shälften) einen exekutiven Zugriff auf das im Wesentlichen einzige Vermögen des Schuldners verhindert hätte: Steht doch ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegen (RIS-Justiz RS0002537; RS0002625; Angst in Angst/Oberhammer 3 § 133 EO Rz 16). Wegen dieser Rechtseinräumung war auch der Verkauf der Liegenschaft, der zwar nicht den Anfechtungsanspruch vernichtete, wohl aber den Naturalanspruch der Klägerin untunlich machte, nur mit Zustimmung des verbotsberechtigten Zweitbeklagten möglich.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Rechtseinräumung an den Zweitbeklagten im vorliegenden konkreten Einzelfall ohne jeden Einfluss auf die auch damit vereitelte Exekutionsführung der Klägerin (sowohl vor als auch nach dem Verkauf) gewesen wäre.

6.2. Darauf, ob der Zweitbeklagte durch die Rechtseinräumung bereichert wurde, kommt es hier ‑ wie bereits dargestellt ‑ nicht an.

7. Die Rechtssache ist allerdings noch nicht spruchreif.

7.1. Da der Ersterwerb (hier durch die Erstbeklagte in zwei gesondert zu beurteilenden Schritten) allein die anfechtbare Rechtshandlung darstellt, müssen ‑ anders als die Revisionsbeantwortung meint ‑ sämtliche Tatbestandserfordernisse der Anfechtung (mit Ausnahme der Sukzessionsvoraussetzungen nach § 11 AnfO) beim Ersterwerber vorliegen ( König , Anfechtung 5 Rz 4/21; vgl oben P 4.1.).

Ob dies hier gegenüber der Erstbeklagten der Fall ist, hätte ungeachtet der Erlassung nur eines Teilurteils gegen den Zweitbeklagten im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung geprüft werden müssen; dies wurde von den Vorinstanzen jedoch bisher unterlassen und muss deshalb nachgeholt werden.

7.2. Dass sich die Klägerin sowohl auf eine unentgeltliche Übertragung der Liegenschaftshälften (vgl dazu RIS-Justiz RS0050235; RS0033054; RS0050255 ua; s auch 8 Ob 582/90) als auch auf eine gemeinsame Benachteiligungsabsicht des Schuldners und beider Beklagten, die deren Kenntnis davon impliziert, beruft, schadet nicht.

Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nämlich nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar (RIS-Justiz RS0050619).

7.3. Sollte der Ersterwerb anfechtbar sein, wird zu prüfen sein, in welcher Höhe der Klägerin ein Ersatzanspruch nach § 13 Abs 1 2. HS AnfO zusteht, ob also dem Vermögen des Schuldners der geforderte Betrag von 16.966,66 EUR sA durch die hier angefochtenen Rechtshandlungen (wohl unter Bedachtnahme auf das unangefochten gebliebene Wohnungsgebrauchsrecht, das [erst] beim 2. Übergabevertrag die gesamte Liegenschaft erfasste, und erst damit verbüchert werden konnte) entgangen ist.

Entgegen der in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht kommt es dabei nicht auf den beim Verkauf der Liegenschaft von der Erstbeklagten als Verkäuferin erzielten Kaufpreis an, weil der Entgang im Vermögen des Schuldners relevant ist.

7.4. Für den Fall, dass eine Klageforderung zu Recht bestehen sollte, ist klarzustellen, dass § 16 AnfO der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegensteht (2 Ob 547/94; 3 Ob 958/33 = SZ 15/233).

Die Begründung für die beiden in der Berufung aufrecht erhaltenen Gegenforderungen von 54.505,81 EUR als bereicherungsrechtlichem Anspruch und von 50.000 EUR an Schadenersatz ist aber nicht nachvollziehbar. Da weder die Klägerin noch der Zweitbeklagte je Eigentümer der Liegenschaft waren, ist nicht zu erkennen, wie die Klägerin mit dem halben Ankaufswert bereichert gewesen sein soll; ebenso wenig schlüssig ist es, weshalb der Zweitbeklagte durch eine Devastierung der Liegenschaft/des Hauses einen Schaden erlitten haben soll. Im fortgesetzten Verfahren wird eine entsprechende Präzisierung und Schlüssigstellung vorzunehmen sein.

7.5. Für eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob beide Beklagten solidarisch haften, besteht derzeit kein Anlass, weil allein ein Teilurteil gegen den Zweitbeklagten vorliegt, während hinsichtlich der Erstbeklagten noch nicht entschieden wurde.

8. Mangels Spruchreife müssen somit die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Eventualbegehren aufgehoben und zur Ergänzung des Verfahrens gemäß P 7.1. bis 7.4. in die erste Instanz zurückverwiesen werden. Alle anderen Streitpunkte sind als abschließend erledigt anzusehen.

9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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