OGH 1Ob256/54 (RS0050619)

OGH1Ob256/549.6.1954

Rechtssatz

Die einzelnen Anfechtungstatbestände schließen einander nicht aus. Der Gläubiger hat die Wahl, auf welchen Tatbestand er seinen Anspruch stützen will, wenn die Rechtshandlung unter mehrere Tatbestände fällt. Eine unentgeltliche Verfügung, die in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurde, die Gläubiger zu benachteiligen, ist sowohl nach § 2 als auch § 3 AnfO anfechtbar.

Normen

AnfO §2
AnfO §3

1 Ob 256/54OGH09.06.1954

Veröff: SZ 27/166

1 Ob 201/54OGH20.10.1954

Veröff: ÖBA 1958,62

1 Ob 921/54OGH15.12.1954
1 Ob 671/87OGH11.11.1987

Veröff: ÖBA 1988,503

8 Ob 582/90OGH26.04.1990

Auch; Beisatz: Eine Anfechtung nach § 2 Abs 1 AnfO ist völlig unabhängig von der Anfechtung einer unentgeltlichen Verfügung gemäß § 3 Z 1 AnfO. Bei dieser ist keine Benachteiligungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr der objektive Tatbestand. (T1) Veröff: ÖBA 1990,1015

3 Ob 2178/96gOGH06.05.1998
3 Ob 233/15hOGH27.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19540609_OGH0002_0010OB00256_5400000_002

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