OGH 1Ob37/54 (RS0050702)

OGH1Ob37/5417.3.1954

Rechtssatz

Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Die durch solche Rechtshandlungen hervorgerufenen Schädigungen der Gläubiger sollen nach der Absicht des Gesetzgebers jedenfalls verhindert und auf die Weise behoben werden, dass die anfechtbare Verfügung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen.

Normen

AnfO §2
AnfO §3
AnfO §8 Abs1

1 Ob 37/54OGH17.03.1954

Veröff: SZ 27/67

7 Ob 8/70OGH21.01.1970

nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden. (T1)

1 Ob 515/82OGH31.03.1982

Vgl auch; Beisatz: Dass für die (schon entstandenen) Forderungen des Anfechtenden zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch kein Exekutionstitel bestand ist unbeachtlich. (T2)

1 Ob 756/82OGH10.11.1982

nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103

3 Ob 1504/86OGH19.02.1986

nur T1

5 Ob 629/88OGH25.10.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/224

1 Ob 322/99fOGH28.03.2000

nur: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die noch vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden, denn nach § 3 erster Satz und § 8 Abs 1 AnfO ist nur maßgebend, ob die anfechtbare Verfügung in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen wurde. Ob innerhalb dieser Zeit die Forderung des Anfechtenden erst begründet wurde, ist ohne Belang. Dies gilt nur für die Absichtsanfechtung, sondern auch für die Anfechtung unentgeltlicher Verfügungen. (T3) <br/>Beisatz: Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen erstrecken, die noch vor Eintritt der Vollstreckbarkeit schon vorher entstandener Forderungen gesetzt wurden. (T4)

7 Ob 153/04gOGH08.09.2004

nur T1

3 Ob 233/15hOGH27.04.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19540317_OGH0002_0010OB00037_5400000_001

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