OGH 3Ob1504/86

OGH3Ob1504/8619.2.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** V***-A*** M***, Gesellschaft

m. b.H., 1097 Wien, Lazarettgasse 20, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Agnes H***, Gemeindebedienstete, 1100 Wien, Gudrunstraße 143/27, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 230.000 s.A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 18 R 295/85-43, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß der jetzt zahlungsunfähige Ehemann der Beklagten im Sommer 1981 (also innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist) aus seinem ererbten Vermögen (also nicht aus dem durch die Straftaten erlangten Vermögen) den Betrag von S 230.000,- unentgeltlich zuwendete, ergibt sich schon daraus, daß sich die Beklagte nie darauf berufen hat, es habe sich etwa nur um ein Darlehen oder eine Leistung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses gehandelt.

Eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung i.S.d. § 3 Z.1 AnfO war nicht gegeben, weil im Rahmen des Unterhaltsanspruches oder der Beistandspflicht kein Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder auf Beistellung der Geldmittel zu einem solchen Zweck oder dergleichen mehr besteht (7 Ob 798/76, 5 Ob 639/79, 5 Ob 750/79, vgl. auch SZ 27/166 oder SZ 53/176).

§ 3 Z.1 AnfO geht ausschließlich von der rein objektiven Tatsache der unentgeltlichen Vermögenszuwendung aus (SZ 25/101, JBl.1959,215, SZ 35/35). Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden (SZ 27/67, SZ 55/174).

Mit der von Wilburg in JBl.1949, 29 behandelten sog. "Wertverfolgung" hat die Anfechtung nach der AnfO nichts zu tun, da es hier nicht um einen bestimmten Gegenstand, sondern nur um den einem Gläubiger zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds geht. Auf die Herkunft der vom Ehemann der Beklagten dieser unentgeltlich zugewendeten S 230.000,- kommt es daher nicht an.

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