Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß der jetzt zahlungsunfähige Ehemann der Beklagten im Sommer 1981 (also innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist) aus seinem ererbten Vermögen (also nicht aus dem durch die Straftaten erlangten Vermögen) den Betrag von S 230.000,- unentgeltlich zuwendete, ergibt sich schon daraus, daß sich die Beklagte nie darauf berufen hat, es habe sich etwa nur um ein Darlehen oder eine Leistung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses gehandelt.
Eine gesetzliche oder sittliche Verpflichtung i.S.d. § 3 Z.1 AnfO war nicht gegeben, weil im Rahmen des Unterhaltsanspruches oder der Beistandspflicht kein Anspruch eines Ehegatten auf Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft oder auf Beistellung der Geldmittel zu einem solchen Zweck oder dergleichen mehr besteht (7 Ob 798/76, 5 Ob 639/79, 5 Ob 750/79, vgl. auch SZ 27/166 oder SZ 53/176).
§ 3 Z.1 AnfO geht ausschließlich von der rein objektiven Tatsache der unentgeltlichen Vermögenszuwendung aus (SZ 25/101, JBl.1959,215, SZ 35/35). Die Anfechtung kann sich auch auf Rechtshandlungen beziehen, die vor dem Entstehen der Forderung des Anfechtenden gesetzt wurden (SZ 27/67, SZ 55/174).
Mit der von Wilburg in JBl.1949, 29 behandelten sog. "Wertverfolgung" hat die Anfechtung nach der AnfO nichts zu tun, da es hier nicht um einen bestimmten Gegenstand, sondern nur um den einem Gläubiger zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds geht. Auf die Herkunft der vom Ehemann der Beklagten dieser unentgeltlich zugewendeten S 230.000,- kommt es daher nicht an.
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