OGH 6Ob523/92 (RS0050478)

OGH6Ob523/929.4.1992

Rechtssatz

In einem Fall, in dem zur Erweiterung der Haftungsgrundlage für den vollstreckbaren Anspruch des Anfechtungsgläubigers anfechtbar begründete Rechtspositionen zweier verschiedener Personen angefochten werden müssten, ist zwar die erfolgreiche Anfechtung gegenüber dem einen Anfechtungsgegner jeweils Voraussetzung für die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung gegenüber dem anderen Anfechtungsgegner, die Anfechtung muss aber nicht gegen alle Anfechtungsgegner als notwendige Streitgenossen gemeinsam verfolgt werden, sondern ist in getrennten Prozessen zulässig.

Normen

AnfO §1

6 Ob 523/92OGH09.04.1992

Veröff: ÖBA 1992,1118

5 Ob 196/00kOGH12.12.2000

Beisatz: Dies setzt aber voraus, dass es sich um von einander unabhängige Verbotsrechte handelt, hinsichtlich derer im Anfechtungsprozess ein unterschiedlicher Verfahrensausgang denkbar ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/193

3 Ob 216/10aOGH14.12.2010
3 Ob 233/15hOGH27.04.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920409_OGH0002_0060OB00523_9200000_001

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