Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Zwischen den Streitteilen ist zu AZ 2 C 49/06t des Bezirksgerichts Salzburg ein Scheidungsverfahren anhängig.
In diesem Verfahren verpflichtete sich der Kläger am 19. Februar 2007, an die Beklagte ab 1. März 2007 einen vorläufigen monatlichen Unterhalt von 1.805 EUR zu bezahlen. Trotz des damals schon völlig zerrütteten Verhältnisses zwischen den Streitteilen schloss der Kläger diesen Unterhaltsvergleich ab. Er erhoffte sich insgesamt eine Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens.
Über Antrag der Beklagten als betreibende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2009 zu AZ 7 E 193/09s die Gehaltsexekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 862,23 EUR sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Februar 2009 von monatlich 1.805 EUR bewilligt.
Seine am 4. Februar 2009 eingebrachte Oppositionsklage, deren Begehren darauf abzielt, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich „sowie auf Unterhalt insgesamt“ erloschen ist, stützt der Kläger zusammengefasst auf eine Unterhaltsverwirkung iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB: Die Beklagte habe in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg (31 Hv 139/07k), bezogen auf einen Vorfall am 3. Jänner 2006, unrichtig ausgesagt. Sie habe Verletzungshandlungen des Klägers geschildert, die dieser nicht begangen habe und Verletzungen behauptet, die nicht vorgelegen und im Strafverfahren auch nicht objektiviert worden seien. Die Beklagte habe offensichtlich auch ihr Umfeld ‑ insbesondere ihren Bruder und ihre Schwester ‑ massiv beeinflusst. Sie habe die im Strafverfahren erhobenen, unrichtigen Behauptungen auch gegenüber mehreren, vom Kläger namentlich bezeichneten Dritten verbreitet. Sie habe daher nicht nur den Tatbestand der Verleumdung und der falschen Zeugenaussage zu verantworten, sondern auch den Umstand, dass sie den Kläger, der den Beruf des Arztes ausübe, eines ehrlosen Verhaltens bezichtigt und dadurch seinem Ansehen schwer geschadet habe.
Die Beklagte wendet ein, dass die von ihr im Strafverfahren abgelegte Aussage richtig gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Oppositionsklagebegehren im zweiten Rechtsgang statt.
Über den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende weitere Sachverhaltsfeststellungen:
„Zwischen den Streitteilen besteht seit zumindest mehreren Jahren ein äußerst angespanntes Verhältnis, insbesondere auch seit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ab Mai 2006, aber auch schon davor. Es kam zwischen den Streitteilen zu heftigen Auseinandersetzungen, teilweise auch zur Tätlichkeit. Bei einem derartigen Vorfall am 3. Jänner 2006 wurde der Kläger gegenüber der Beklagten, die ihm einige Tage zuvor eröffnet hatte, dass sie sich von ihm trennen wollte, zumindest insoferne tätlich, dass er sie, als sie sich beide im Bett befanden, wegstieß. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalls wurde der Kläger im Strafverfahren vor dem Landesgericht Salzburg wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 StGB angeklagt. Dieses Strafverfahren basiert auf einer Anzeige der Beklagten gegen den Kläger beim zuständigen Stadtpolizeikommando vom 8. September 2006. Bei dieser Anzeige und bei ihren Angaben als Zeugin in diesem Strafverfahren ‑ insbesondere am 2. August 2007 ‑ schilderte die Beklagte den Vorfall sinngemäß so, dass sie vom Kläger mehrfach schwer misshandelt und verletzt worden sei. Der genaue tatsächliche Hergang dieses Vorfalls zwischen den Streitteilen kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte übertrieb bei ihrer Schilderung des Geschehensablaufs im Strafverfahren bzw bei ihren Erzählungen gegenüber Dritten zumindest in Teilbereichen die Intensität der Tätlichkeiten des Klägers. Die Beklagte war bei diesen Schilderungen und bei der Anzeigeerstattung gegen den Kläger auch von einer feindlichen Einstellung bzw einem Rachegefühl gegen den Kläger beseelt. Dadurch, dass die Beklagte diese Anschuldigungen gegen den Kläger auch gegenüber Dritten erhob, schädigte sie den Ruf des Klägers sowohl in beruflicher Hinsicht als Facharzt als auch privat. Es war der Beklagten ein Anliegen, diese übertriebenen Vorwürfe gegen den Kläger an Dritte mitzuteilen. Sie setzte dies bewusst zur Rufschädigung des Klägers ein, welche in gewissem Umfang beruflich und privat auch eintrat. Diese Vorgehensweise der Beklagten wurde durch das Verhalten des Klägers, der an einer Deeskalation der Beziehung interessiert war, nicht veranlasst oder gefördert. Die von der Beklagten jedenfalls übertriebenen Vorwürfe dienten der Beklagten auch als Argumente im Ehescheidungsverfahren bzw im Verfahren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wegweisung des Klägers, wie sie von der Beklagten beantragt wurde. Die Beklagte hatte spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie diese Anschuldigungen gegen den Kläger erhob, den Willen, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, völlig verloren.
Im ersten Rechtsgang des Strafverfahrens wurde der Kläger wegen dieses Vorfalls und anderer Vergehen zum Nachteil der Beklagten in erster Instanz schuldig erkannt. Dieses Urteil wurde über Berufung des Klägers vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang wurde der Kläger in erster Instanz nach § 83 Abs 2 StGB der Körperverletzung schuldig erkannt, von den restlichen Anklagepunkten hingegen freigesprochen. Aufgrund der Berufung des Klägers gegen den Schuldspruch wurde er mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Juli 2009 auch vom gegenständlichen Tatvorwurf, somit letztendlich von allen ursprünglichen Anklagepunkten, rechtskräftig freigesprochen. In der Begründung des Freispruchs führte das Berufungsgericht aus, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beklagten bestanden hätten. Aufgrund ihrer unübersehbaren Aggravierungstendenzen könnte ihren Angaben zum konkreten Geschehensablauf kein uneingeschränkter Glauben geschenkt werden. Eine Körperverletzung iSd § 83 Abs 1 StGB sei nicht mehr mit der ausreichenden forensischen Sicherheit objektivierbar.
Aufgrund einer Sachverhaltsmitteilung des Klägers brachte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 24. Februar 2009 einen Strafantrag gegen die Beklagte ein, wonach diese am 2. August 2007 vor Gericht als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt habe, indem sie angab, mehrfach misshandelt und verletzt worden zu sein und hiedurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB begangen habe. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung über diesen Strafantrag wurde die Beklagte am 25. Mai 2009 vom erhobenen Vorwurf der falschen Zeugenaussage gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises rechtskräftig freigesprochen.“
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das Verhalten der Beklagten die Schwere eines Unterhaltsverwirkungstatbestands erreicht habe. Sie habe durch ihre übertriebenen Vorwürfe gegen den Kläger gewichtige Anschuldigungen in den Raum gestellt, die sie an Dritte weitergegeben und dadurch eine tatsächliche Rufschädigung des Klägers bewirkt habe. Sie sei dabei zumindest auch mit feindlicher Einstellung oder Rachegefühlen dem Kläger gegenüber vorgegangen und habe dadurch maßgeblich dazu beigetragen, dass der Kläger einem langwierigem Strafverfahren, das schließlich in einem Freispruch geendet habe, ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs durch die Beklagte grob unbillig.
§ 35 Abs 1 EO stehe der Geltendmachung des Oppositionsgrundes nicht entgegen, weil zwar die Anzeige der Beklagten gegen den Kläger vor Abschluss des Unterhaltsvergleichs erstattet worden sei, das Erlöschen aber erst bei Betrachtung der Gesamtgeschehnisse im Zusammenhang mit der Aussage der Beklagten im Strafverfahren gegen den Kläger (insbesondere am 2. August 2007) gesehen werden könne.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Oppositionsbegehrens ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht erledigte die umfangreiche Tatsachenrüge der Beklagten in ihrer Berufung gegen das Ersturteil nicht und gelangte aus rechtlichen Erwägungen zur Beurteilung, dass die Oppositionsklage abzuweisen sei, weil die Beklagte wegen des Vorfalls vom 3. Jänner 2006 bereits am 8. September 2006 Anzeige erstattet habe, der Unterhaltsvergleich jedoch danach, am 19. Februar 2007, geschlossen worden sei. Dass die Beklagte den Kläger wegen des Vorfalls vom 3. Jänner 2006 strafrechtlich verfolgen wolle, sei dem Kläger bereits anlässlich des Vergleichsabschlusses am 19. Februar 2007 bekannt geworden. Er könne daher diesen Umstand nicht als Oppositionsgrund geltend machen. Im Übrigen sei nicht nur der Kläger von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Körperverletzung, der versuchten Nötigung und des Imstichlassens einer Verletzten, sondern auch die Beklagte von dem gegen sie erhobenen Vorwurf, sie habe im Strafverfahren gegen den Kläger als Zeugin falsch ausgesagt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden. Ein tauglicher Oppositionsgrund werde daher nicht geltend gemacht. Ob das Verhalten der Beklagten im Strafverfahren zur Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Unterhaltsbegehrens führe, brauche deshalb nicht mehr geprüft werden.
Gegen das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die Auffassung des Berufungsgerichts, der Oppositionsgrund habe sich vor Abschluss des Unterhaltsvergleichs verwirklicht, korrekturbedürftig ist.
Der Beklagten wurde daher die Erstattung einer Revisionsbeantwortung aufgetragen.
Mit dieser beantragt sie die außerordentliche Revision zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinne ihres Eventualantrags auf Aufhebung berechtigt.
Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision ua als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung fehle, ob als Oppositionsgrund auch „fortgesetzte“ Schädigungshandlungen geltend gemacht werden könnten, wenn eine dieser Handlungen (hier: Erstattung der Strafanzeige) vor Titelschaffung, eine Handlung (Aussage im Strafverfahren) aber nach Entstehung des Titels gesetzt wurden. Im Übrigen weiche die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, weil maßgebliches Beurteilungskriterium für die einen Rechtsmissbrauch begründende Schädigungsabsicht des Unterhaltsberechtigten sei, ob bei Betrachtung des Gesamtverhaltens Rechtsmissbrauch zu bejahen sei. Das Gesamtverhalten der Beklagten sei aber erst nach Ablegung ihrer Zeugenaussage, somit nach Titelschaffung, beurteilbar gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
1. Der in der Revisionsbeantwortung erhobene Einwand, der Entscheidungsgegenstand übersteige im Hinblick auf die vom Kläger selbst vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands mit 22.522,33 EUR nicht den Betrag von 30.000 EUR, ist unberechtigt: Der Streitwert einer Oppositionsklage, mit welcher der Ausspruch des Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs angestrebt wird, ist nach § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung (RIS‑Justiz RS0042366) zu ermitteln (RIS‑Justiz RS0001624), die hier 64.980 EUR beträgt.
2. Richtig ist, dass nach § 35 EO Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist (stRsp; RIS‑Justiz RS0001280; RS0122879).
3. Der Kläger verweist allerdings zutreffend darauf, dass unabhängig davon, ob bereits ein Oppositionsgrund in der Erstattung der Strafanzeige zu erblicken wäre, jedenfalls auch die nachfolgende Aussage der Beklagten im Strafverfahren, in welcher sie den Kläger massivst beschuldigte und insbesondere die festgestellte Weiterverbreitung der Tatsachenbehauptungen über den Kläger an Dritte einen Oppositionsgrund darstellen.
4. Die Verwirkungstatbestände des § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB, des § 68a Abs 3 EheG und des § 74 EheG stellen in ihrem Zusammenspiel ein durchgängiges Rechtsschutzsystem zugunsten von Unterhaltspflichtigen dar. Dieses soll verhindern, dass ein (vormaliger) Ehegatte vom anderen die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem (früheren) Eheverhältnis ‑ also Unterhaltsleistungen ‑ begehrt, obwohl er selbst nicht nur einzelne dieser Verpflichtungen hintansetzt, sondern sich schlechthin über alle Bindungen aus der (früheren) ehelichen Partnerschaft zu seinem persönlichen Eigennutzen hinwegzusetzen bereit ist (6 Ob 108/08p).
5. Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS‑Justiz RS0009766). Es muss sich um eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigende Eheverfehlung gegen den (früheren) Ehegatten handeln (3 Ob 90/07t mwN), wobei auch subjektive Verantwortlichkeit vorliegen muss (RIS‑Justiz RS0057404 zu § 74 EheG). Zu § 74 EheG wurde bereits erkannt, dass es eine schwere Verfehlung darstellt, wenn ein Ehegatte verschiedene, ihm aufgrund des seinerzeitigen ehelichen Zusammenlebens bekannte, für den anderen Ehegatten sehr nachteilige Umstände dritten Personen eröffnet, wenn dies nach Art und Gewichtigkeit der Umstände sowie nach der Art ihrer Weitergabe maßgebliche Interessenssphäre des anderen Teils beeinträchtigt (RIS‑Justiz RS0057374). So wurde etwa ausgesprochen, dass schon ein einmaliger Verstoß gegen ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Unterhaltspflichtigen, wenn dadurch in Schädigungsabsicht das wirtschaftliche Fortkommen massiv gefährdet wird, nach den Umständen des Einzelfalls eine Unterhaltsverwirkung auslösen kann (3 Ob 90/07t).
6. Wenngleich der Revisionsbeantwortung darin beizupflichten ist, dass nur besonders krasse Fälle die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0009759), kann es ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht zweifelhaft sein, dass es dem beweispflichtigen Oppositionskläger (RIS‑Justiz RS0057400) gelungen ist, eine solche schwere Verfehlung der Beklagten nachzuweisen:
Nach diesen Feststellungen hat die Beklagte nicht nur ‑ wie bereits das Erstgericht zutreffend hervorhob ‑ durch die massiv übertriebenen Vorwürfe bei ihrer Aussage gegen den Kläger gewichtige Anschuldigungen in den Raum gestellt und den Kläger dadurch einem langwierigen Strafverfahren ausgesetzt; sie hat überdies nach den Feststellungen die Anschuldigungen aus Rache bzw feindlicher Einstellung gegenüber dem Kläger erhoben, die auch Dritten gegenüber geäußerten übertriebenen Vorwürfe bewusst zur Rufschädigung des Klägers eingesetzt, die auch in gewissem Umfang eingetreten ist, wobei die übertriebenen Anschuldigungen auch als Argumente für die anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren dienten. Da überdies feststeht, dass der Kläger, der an einer Deeskalation interessiert war, diese Vorgehensweise der Beklagten nicht veranlasste ‑ der Hinweis in der Revisionsbeantwortung auf den „langjährigen Psychoterror“, dem die Beklagte ausgesetzt gewesen sein soll, ist mit den Feststellungen nicht in Einklang zu bringen ‑ müsste auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen die Verwirklichung des Oppositionsgrundes bejaht werden. Dass die Beklagte in dem gegen sie geführten Strafverfahren freigesprochen wurde, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss: An ein freisprechendes Strafurteil ist der Zivilrichter nicht gebunden (RIS-Justiz RS0106015).
7. Allerdings hat das Berufungsgericht die Tatsachenrüge der Beklagten (Beweisrüge zu den entscheidungserheblichen Feststellungen; Verfahrensrüge) nicht behandelt. Da der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht teilt, bedarf es daher einer Erledigung der Tatsachenrüge der Beklagten in ihrer Berufung.
8. Eines Eingehens auf das Vorbringen in der Revisionsbeantwortung, dass die vom Kläger in der Oppositionsklage ebenfalls begehrte Feststellung, dass der Unterhalt der Beklagten „insgesamt erloschen“ sei, nicht Gegenstand des Oppositionsstreits sein könne, erübrigt sich:
Das Erstgericht hat ‑ vom Kläger ungerügt ‑ ohnedies nur ausgesprochen, dass der Ausspruch der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich erloschen sei. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers ist daher aus dem Verfahren ausgeschieden (RIS‑Justiz RS0042365 [T2 und T4]).
9. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.
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