OGH 3Ob105/64 (RS0001280)

OGH3Ob105/6422.9.1964

Rechtssatz

Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. Das Vorbringen in der Oppositionsklage bezüglich der Exekutionsbewilligung nach § 356 EO hat eine Tatsache zum Gegenstand, über die schon im Titelverfahren abgesprochen wurde. Es ist daher für den nach § 35 EO geltend gemachten Anspruch unschlüssig.

Normen

EO §35 B

3 Ob 105/64OGH22.09.1964
3 Ob 114/87OGH02.12.1987

nur: Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten ist. (T1); Beisatz: Die mit der Räumung einer Liegenschaft verbundenen Nachteile und der Umstand, daß bei Entfernung eines Überbaus erheblicher Schaden entstehen kann, sind keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretenen Tatsachen. (T2)

3 Ob 5/88OGH27.04.1988

nur T1

3 Ob 108/88OGH19.10.1988

nur T1

3 Ob 129/91OGH18.12.1991

nur T1

3 Ob 50/92OGH26.08.1992

nur T1

3 Ob 281/97pOGH28.01.1998

nur T1

3 Ob 193/06pOGH19.10.2006

Auch; nur T1

3 Ob 99/07sOGH23.05.2007

nur T1; Beisatz: Der Schluss der Verhandlung erster Instanz ist der maßgebliche Stichtag. (T3)

3 Ob 89/09yOGH22.07.2009

nur T1; Beisatz: Niemals kann daher das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreits sein. (T4)

3 Ob 206/09dOGH25.11.2009

nur T1; Beis wie T3

3 Ob 29/10aOGH26.05.2010

nur T1

3 Ob 125/10vOGH04.08.2010

nur T1

3 Ob 192/11yOGH22.02.2012

Auch; nur T1

3 Ob 62/13hOGH15.05.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19640922_OGH0002_0030OB00105_6400000_001

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