Rechtssatz
In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (Heller-Berger-Stix 386).
3 Ob 144/81 | OGH | 09.12.1981 |
Beisatz: Werden im Zivilprozess Kosten ausgesprochen, so ist im Titelverfahren eine Aufrechnung nicht möglich. Auch früher fällig<br/>gewordene Gegenforderungen können daher zur Aufrechnung mittels Klage nach § 35 EO eingewendet werden. (T1) |
3 Ob 57/89 | OGH | 28.06.1989 |
Beis wie T1; Veröff: SZ 62/122 = GesRZ 1989,228 |
3 Ob 42/14v | OGH | 21.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Oppositionsprozess Aufrechnung geltend gemacht werden kann, ist prozessual zu qualifizieren und daher nach der lex fori zu beurteilen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00189_7400000_001
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