OGH 3Ob57/89 (3Ob58/89)

OGH3Ob57/89 (3Ob58/89)28.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionsache der betreibenden Partei Martin M***, Gesellschafter, Wien 23., Schuppengasse 24, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*** S.A., Zürich, Gottfried-Keller-Gasse 7, Schweiz, vertreten durch Dr.Wolfgang Golla, Rechtsanwalt in Wien, wegen 954.582,15 S, 67.675,90 S und 40.834,65 S sA, infolge (Revisions-)Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23.Feber 1989, GZ 46 R 1195-1197/88-18, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 23. September 1988, GZ 3 E 20.026/88-1, zurückgewiesen und der Beschluß dieses Gerichtes vom 19.Oktober 1988, GZ 3 E 20.026/88-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem (Revisions-)Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird

1.) bestätigt, soweit damit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Exekutionsbewilligung zurückgewiesen und ihr Antrag, die Exekution auf den Gewinnanteil der verpflichteten Partei aufzuschieben, abgewiesen wurde;

2.) im übrigen, also betreffend den Antrag der verpflichteten Partei, die Exekution auf ihr Auseinandersetzungsguthaben aufzuschieben, dahin abgeändert, daß in diesem Punkt der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die Kosten der betreibenden Partei für den Rekurs ON 14 werden mit 13.301,01 S (darin 1.209,36 S USt und keine Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 10.506,60 S (darin 1.751,10 S USt und keine Barauslagen) bestimmten Kosten des (Revisions-)Rekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei beantragte, ihr gegen die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von Verfahrenskosten in der Höhe von 954.582,15 S, 67.675,90 S und 40.834,65 S sA die Exekution durch Pfändung des Anspruchs der verpflichteten Partei als Kommanditistin einer bestimmten Kommanditgesellschaft "auf dasjenige, was ihr als Gewinnanteil und bei der Auseinandersetzung zukommt", zu bewilligen, und stellte zugleich einen Verwertungsantrag im wesentlichen mit dem Inhalt des § 333 Abs 1 EO.

Das Erstgericht entschied über den Exekutionsantrag in Form eines Bewilligungsvermerks nach § 112 Abs 1 Geo, dem es den Beisatz "Die Entscheidung über die Verwertung der gepfändeten Ansprüche bleibt vorbehalten" anfügte.

Die verpflichtete Partei erhob in der Folge mit einer Klage Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch, die sie darauf stützte, daß ihr gegen die betreibende Partei Gegenforderungen in einer den Anspruch übersteigenden Höhe zustünden. Zugleich beantragte sie die Aufschiebung der Exekution und brachte hiezu vor, daß die Fortführung der bewilligten Exekution für sie mit der Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Wenn sie im Rechtsstreit obsiege, sei die Rückzahlung der der betreibenden Partei bezahlten Beträge "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht zu erwarten, weil ein Dritter gegen die betreibende Partei Forderungen von weit über 30 Millionen Schilling habe. Von noch größerer Bedeutung sei, daß die bereits bewilligte Möglichkeit der Kündigung der Kommanditgesellschaft schwersten wirtschaftlichen Schaden für sie und die Gesellschaft mit sich brächte.

Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Exekution gegen eine Sicherheitsleistung von 267.540 S unter Aufrechterhaltung der bereits vollzogenen Exekutionsakte.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der verpflichteten Partei, den diese nur gegen die - vermeintlich bewilligende - Entscheidung des Erstgerichtes über den Verwertungsantrag erhob, zurück. Dem von der betreibenden Partei gegen die Bewilligung der Aufschiebung erhobenen Rekurs gab es Folge und wies den Aufschiebungsantrag ab. Dem Rechtsmittel der verpflichteten Partei fehle die Beschwer, weil in dem angefochtenen Beschluß ihrem Standpunkt, daß die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten werden müsse, voll Rechnung getragen worden sei. Im Aufschiebungsantrag sei die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO nicht ausreichend konkret behauptet worden.

Rechtliche Beurteilung

Der von der verpflichteten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene (Revisions-)Rekurs ist teilweise berechtigt. Zu Unrecht wendet sich die verpflichtete Partei gegen die Zurückweisung ihres Rekurses. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht; dieses wird durch eine Beschwer begründet (EvBl 1984/84 mwN ua). Die verpflichtete Partei meint hiezu in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs, daß das Erstgericht den Verwertungsantrag hätte abweisen müssen, soweit er den Anspruch auf Gewinn betrifft, weil die Exekution hierauf nach den Vorschriften für die Exekution auf Geldforderungen (§§ 294 ff EO) zu führen sei. Auch dies begründet aber ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht.

Die verpflichtete Partei ging in ihrem zurückgewiesenen Rekurs selbst davon aus, daß das Erstgericht die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten mußte, soweit er den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben betraf. Ähnlich wie die Partei keinen Anspruch auf Erlassung eines Teilurteils hat (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1421; vgl auch RZ 1981/54; RZ 1982/4; SZ 56/150 ua), hat sie kein Recht darauf, daß in einem Beschluß über einen Antrag teilweise entschieden wird, wenn die Voraussetzung hiefür schon erfüllt wäre. Die verpflichtete Partei wurde daher durch den Vorbehalt der Entscheidung über den Verwertungsantrag weder in einem materiellen noch in einem formellen Recht verletzt und ist deshalb hiedurch nicht beschwert, weshalb ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und ihr Rekurs zutreffend zurückgewiesen wurde. Teilweise mit Recht wendet sich die verpflichtete Partei aber gegen die Abweisung ihres Aufschiebungsantrags. Wohl muß die Gefahr eines unersetzlich oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO im Regelfall behauptet und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Dies ist aber nicht notwendig, wenn die Gefahr offenkundig ist (MietSlg.30.815 ua).

Die von der betreibenden Partei beantragte Art der Verwertung hätte zur Folge, daß die verpflichtete Partei ihren Anteil an der Kommanditgesellschaft verlieren würde, weil eine Kündigung nicht mehr widerrufbar wäre. Dies ist aber mit dem Verlust des Eigentums an der Pfandsache im Zug einer Fahrnisexekution vergleichbar. Dort wird nach ständiger Rechtsprechung die Gefahr eines unersetzlich und nur schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils als offenkundig angesehen (EFSlg.44.179 ua). Dasselbe gilt daher auch für die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft, weil auch diese zum Verlust des Eigentums an der von der Exekution betroffenen Sache führt. Ist im Rahmen einer solchen Exekution die Verwertung des gepfändeten Rechtes schon bewilligt oder hat die betreibende Partei, wie hier, einen geeigneten Verwertungsantrag gestellt, mit dessen Bewilligung gerechnet werden muß, so ist demnach offenkundig, daß die Fortführung der Exekution für die verpflichtete Partei mit der Gefahr eines unersetzlichen oder nur schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Es ist daher entgegen der von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs und der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht ohne Bedeutung, ob das Vorbringen der verpflichteten Partei (sonst) ausreichend war.

Das Gesagte gilt allerdings nicht für die Exekution auf den Gewinnanteil der verpflichteten Partei. Hiebei handelt es sich um eine Forderungsexekution nach den §§ 294 ff EO (Stix in ÖJZ 1952, 376; Heller-Berger-Stix III 2385). Für diese Exekution ist es ständige Rechtsprechung, daß die Gefahr eines unersetzlichen oder nur schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils konkret und schlüssig behauptet und nachgewiesen werden muß (EFSlg.30.142 ua). Die betreibende Partei machte in ihrem Rekurs mit Recht geltend, daß das Vorbringen der verpflichteten Partei im Aufhebungsantrag nicht ausreichte. Allein durch den Hinweis auf eine Forderung, die ein Dritter gegen die betreibende Partei haben soll, wird nicht dargetan, daß diese sie gegebenenfalls nicht berichtigen könnte, und noch weniger, daß dies den Rückforderungsanspruch des Aufschiebungswerbers gilt. Daran ändert nichts, daß die verpflichtete Partei eine Forderung eines Dritten von über 30 Millionen Schilling behauptete. Sie hätte trotzdem Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betreibenden Partei machen und Beweismittel für ihr gesamtes Vorbringen anbieten müssen. Der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei wurde daher vom Rekursgericht zu Recht abgewiesen, soweit er die Exekution auf den Gewinnanteil der verpflichteten Partei betrifft. Soweit der Antrag die Exekution auf das Auseinandersetzungsguthaben zum Gegenstand hat, ist er hingegen berechtigt, zumal auf Grund des Vorbringens in der Oppositionsklage nicht gesagt werden kann, daß diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos anzusehen ist. Die betriebenen Forderungen sind Prozeßkostenforderungen, gegen die im Titelverfahren nicht aufgerechnet werden konnte; die Aufrechnung kann daher mit der Oppositionsklage geltend gemacht werden (Heller-Berger-Stix I 386).

Entgegen der von der betreibenden Partei in ihrem Rekurs vertretenen Ansicht ist die vom Erstgericht bestimmte Sicherheit angemessen. Hiebei kann nur von der Aktenlage zur Zeit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ausgegangen werden. Das Rekursvorbringen, daß sich das Auseinandersetzungsguthaben und damit der zur Befriedigung der betriebenen Forderungen zur Verfügung stehende Betrag bei Aufschiebung der Exekution verringern werde, verletzt das Neuerungsverbot. Außerdem geht daraus nicht hervor, daß der der betreibenden Partei drohende Schaden über das durch die Sicherheitsleistung ohnedies gedeckte Ausmaß hinausgeht. Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 78 EO iVm § 41 und 50 ZPO. Die Parteien haben mit ihren Rechtsmitteln nur teilweise Erfolg gehabt, weshalb die Bemessungsgrundlage entsprechend, und zwar bei der betreibenden Partei auf die Hälfte und bei der verpflichteten Partei auf ein Viertel, herabzusetzen war.

Stichworte