OGH 3Ob179/59 (RS0001918)

OGH3Ob179/5916.6.1959

Rechtssatz

Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Als solcher kann auch der mögliche entgangene Gewinn aus einer anderwärtigen Verwertung des Exekutionsobjektes in Betracht kommen.

Normen

EO §44 Abs2 C

3 Ob 179/59OGH16.06.1959

Veröff: MietSlg 7715

3 Ob 142/64OGH16.12.1964
3 Ob 3/81OGH18.02.1981

Veröff: MietSlg 33724

3 Ob 115/83OGH28.07.1983

nur: Für die Höhe der Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 EO ist die Höhe des durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. (T1)

3 Ob 70/86OGH09.07.1986

Auch; Beisatz: Bei Räumungsexekutionen ist vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte, zu berücksichtigen. (T2)

3 Ob 65/87OGH17.06.1987

nur T1

3 Ob 191/88OGH14.12.1988

Beis wie T2

3 Ob 7/91OGH19.12.1990

Auch; Beis wie T2

3 Ob 4/97bOGH23.04.1997

nur T1; Beisatz: Neben der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes sind die Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolges und die Dauer der bisherigen Exekutionsführung zu berücksichtigen. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/77

3 Ob 223/98kOGH21.10.1998

Auch; Beisatz: Geringen Erfolgsaussichten der Klage ist durch Auferlegung einer entsprechend hohen Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/171

2 Ob 293/99yOGH25.11.1999

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 72/195

3 Ob 32/00bOGH12.07.2000

Auch; Beis wie T3

3 Ob 342/99mOGH25.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterlassungsexekution ist für die Höhe der Sicherheit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Bewertung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger heranzuziehen. Es steht den Parteien aber frei, unter Erstattung und Bescheinigung eines entsprechenden Vorbringens eine Änderung der auf diese Weise festgesetzten Sicherheitsleistung zu beantragen, zumal dem die Rechtskraft des ersten Beschlusses nicht entgegensteht. (T5)

3 Ob 235/16dOGH22.02.2017

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19590616_OGH0002_0030OB00179_5900000_001

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