Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Versäumungsurteil vom 27.5.1987 wurde die Verpflichtete schuldig erkannt, der betreibenden Partei einen Betrag von S 125.741,19 sA zu bezahlen und ein Geschäftslokal in Wien 15 zu räumen.
Die zunächst auf den 10.2.1988 anberaumte zwangsweise Räumung wurde über Antrag der Verpflichteten mit Zustimmung der betreibenden Partei auf den 6.5.1988 verlegt und an diesem Tag (teilweise) vollzogen.
Einem Antrag der Verpflichteten vom 13.5.1988 auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO stimmte die betreibende Partei nicht zu.
Mit Klage vom 9.6.1988 stellte die Verpflichtete das Begehren, die Exekution sei unzulässig. Anläßlich des Vollzugstermins vom 10.2.1988 habe die betreibende Partei erklärt, auf eine Fortsetzung der Exekution zu verzichten, wenn die Verpflichtete einen Gesamtbetrag von S 150.000,-- bezahle. Die Zahlung sei geleistet worden. Dennoch habe die betreibende Partei die Räumungsexekution fortgesetzt. Die Verpflichtete beantragte die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage. Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung, machte sie jedoch vom Erlag einer Sicherheit von S 60.000,-- abhängig. Diese Sicherheit wurde von der Verpflichteten erlegt. Die zweite Instanz gab einem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs teilweise Folge und machte die Aufschiebung der Exekution vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 150.000,-- abhängig. Das Rekursgericht sprach aus, daß der "von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes" S 300.000,-- übersteige. Da das monatliche Benützungsentgelt S 24.000,-- betrage, reiche die aufgetragene Sicherheit nicht hin, einen der betreibenden Partei durch die Aufschiebung der Exekution zu gewärtigenden Schaden auszugleichen. Angemessen erscheine eine mit etwa sechs Monatsmietzinsen bemessene Sicherheitsleistung.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Verpflichtete die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes. Der Verpflichteten sei die Weiterbenützung der gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten erst ab September 1988 wieder möglich gewesen; ab diesem Zeitpunkt habe die Verpflichtete auch die Zahlungen für das Mietobjekt wieder aufgenommen. Das Verfahren über die von der Verpflichteten wegen Unzulässigkeit der Exekution erhobene Klage sei bereits "abgeschlossen", die Entscheidung werde in den nächsten Tagen ergehen. Die vom Erstgericht aufgetragene Sicherheitsleistung sei daher ausreichend.
Der Ausspruch der zweiten Instanz über den Wert des Beschwerdegegenstandes ist zwar verfehlt, weil die Teilabänderung ohnehin in Geld besteht und nur auszusprechen gewesen wäre, ob der gesamte Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt (§ 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 78 EO). Eine Berichtigung dieses Ausspruches ist jedoch nicht erforderlich, weil kein Zweifel besteht, daß letzteres nach Auffassung der zweiten Instanz der Fall ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Sicherheit wird zu dem Zweck auferlegt, um den Gläubiger vor allen Nachteil zu schützen, die mit einer Aufschiebung verbunden sein können; sie soll den Schaden decken, der dem betreibenden Gläubiger infolge der Verzögerung seiner Befriedigung entstehen könnte. Bei Räumungsexekutionen ist vor allem der Entgang jenes Entgelts zu berücksichtigen, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte. Bedacht zu nehmen ist daher insbesondere auch auf die voraussichtliche Dauer der Aufschiebung (Heller-Berger-Stix 553).
Ausgehend von einem monatlich von der Verpflichteten zu leistenden Benützungsentgelt (Mietzins) von etwa S 24.000,-- (das von der Verpflichteten nicht in Frage gestellt wird) erscheint die vom Rekursgericht auferlegte Sicherheitsleistung angemessen, zumal eine Verfahrensdauer von sechs Monaten - berücksichtigt man auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens - eher knapp bemessen sein dürfte. Das sonstige Rekursvorbringen der Verpflichteten ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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