European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00117.13X.0821.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Urteil vom 22. April 2011, GZ 44 C 273/09p‑60, hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Zweit- und die Drittverpflichtete zur Räumung von Teilen des 1. Stocks und der allgemeinen Teile des 1. Stocks, des Erdgeschosses, des Kellers sowie des gesamten Gartens samt Portierhäuschen einer Liegenschaft in Wien verpflichtet. Die Klage der nun betreibenden Partei gegen die Erstverpflichtete auf Räumung wurde abgewiesen. Die betreibende Partei ist Mehrheitsmiteigentümerin der betreffenden Liegenschaft, die Erstverpflichtete Minderheitsmiteigentümerin.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen als Berufungsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2011, GZ 38 R 209/11h‑71, das Ersturteil dahingehend abgeändert, dass alle drei Verpflichteten zur Räumung der Räumlichkeiten und Flächen und der Übergabe an die Miteigentümer der Liegenschaft verpflichtet wurden. Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der erstverpflichteten Partei zu GZ 5 Ob 42/12f zurückgewiesen.
Mit dem mittels Bewilligungsstampiglie auf dem Antrag der betreibenden Partei erlassenen Beschluss vom 18. Juli 2012 bewilligte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die drei verpflichteten Parteien die zwangsweise Räumung entsprechend den Urteilen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. April 2011 und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Dezember 2011. Der bewilligte Antrag enthielt den Auftrag zur Räumung der in den Exekutionstitel angeführten Räumlichkeiten und Flächen sowie den Auftrag zur Übergabe „an die Miteigentümer der Liegenschaft, geräumt von eigenen beweglichen Sachen“.
Die Ausfertigung des Beschlusses, der der Exekutionsantrag der betreibenden Partei beigeschlossen war, enthielt den genannten Auftrag zur Übergabe an die Mieteigentümer der Liegenschaft nicht.
In ihrem Rekurs machte die Erstverpflichtete geltend, dass die Exekutionsbewilligung nicht mit dem Titel übereinstimme, der die verpflichteten Parteien verpflichtet habe, die im Spruch der Exekutionstitel genannten Räumlichkeiten und Flächen „an die Miteigentümer der Liegenschaft geräumt von eigenen beweglichen Sachen zu übergeben“, also nicht an die betreibende Partei. Da sie selbst Miteigentümerin der Liegenschaft sei, habe sie ein vitales Interesse daran, dass die zu räumenden Teile nicht an die betreibende Partei allein, sondern an die Miteigentümer der Liegenschaft ‑ und damit auch an sie ‑ übergeben werden. Im Übrigen sei der Exekutionstitel mangels ausreichender Bestimmtheit nicht exequierbar, abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall angesichts der Miteigentümerschaft der Erstverpflichteten die Exekution nach § 349 EO nicht „passend“ sei.
Der Spruch der Entscheidung des Rekursgerichts lautet wie folgt:
„Dem Rekurs wird Folge gegeben und die Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses dahingehend berichtigt, dass aufgrund des Urteils des BG Innere Stadt Wien vom 22. 4. 2011, 44 C 273/09p‑60 und des Urteils des LG für ZRS Wien vom 21. 12. 2011, 38 R 209/11h‑71 der betreibenden Partei wider den verpflichteten Parteien die zwangsweise Räumung der Objekte im Haus ... Wien, ..., nämlich 1.) Teile des ersten Stocks laut (bei)liegendem Plan (Beilage ./A) und 2.) allgemeine Teile des ersten Stocks, des Erdgeschosses, des Kellers sowie des gesamten Gartens samt Portierhäuschen laut beiliegendem Plan (Beilage ./B) an sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft bewilligt wird.
Die betreibende Partei ist schuldig, der Erstantragsgegnerin Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von 27,69 EUR (darin enthalten 4,61 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.“
In der Begründung führte das Rekursgericht aus, dass der Rekurs der erstverpflichteten Partei (nur) als Berichtigungsantrag berechtigt sei. Ein Berichtigungsfall (in Bezug auf die Ausfertigung der Exekutionsbewilligung) liege hier schon deshalb vor, weil die Urschrift der Exekutionsbewilligung die Verpflichtung zur Übergabe an sämtliche Miteigentümer enthalte. Welche Liegenschaft und welche Miteigentümer damit gemeint seien, ergebe sich aus dem Akt und dem offenen Grundbuch.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs nachträglich mit der Begründung zu, dass auch die Meinung vertreten werden könne, die geräumte Übergabe der Liegenschaftsteile „an die Miteigentümer“ (ohne Angabe von Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Anschrift) sei nicht ausreichend bestimmt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Das Rekursgericht hat lediglich die Ausfertigung der Exekutionsbewilligung berichtigt, inhaltlich aber den Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigt. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ‑ diese Bestimmung gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002321 [T1], RS0002511) ‑ jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0044165). Selbst „Streitigkeiten“ nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO sind betreffend den Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht privilegiert (10 Ob 51/00y; 3 Ob 22/13a; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 117), erst recht nicht das Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Räumungsanspruchs (vgl RIS‑Justiz RS0115036). Auch eine Berichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung selbst durch das Gericht zweiter Instanz ändert nichts daran, dass meritorisch eine bestätigende Entscheidung vorliegt (RIS‑Justiz RS0085041).
An den Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (RIS‑Justiz RS0042392).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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