OGH 2Ob70/18k

OGH2Ob70/18k25.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.‑Prof. Dr.

Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei I***** Z*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens AZ 5 C 27/10p des Bezirksgerichts Bruck an der Mur, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 27. Februar 2018, GZ 2 R 233/17i‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00070.18K.0425.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Das Erstgericht hat abschließend festgestellt, dass die Beklagte während ihrer Ehe weder eine Liebesbeziehung noch sexuellen oder sonstigen intimen Kontakt mit dem Zeugen gehabt habe. Es hat damit das für den Kläger negative Ergebnis der Prüfung der konkreten Eignung der von ihm genannten Tatsachen und Beweismittel, im Hauptprozess eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen, eindeutig zum Ausdruck gebracht (vgl 2 Ob 37/10w im Zusammenhang mit der verneinten Unfallskausalität bestimmter Verletzungsfolgen). Das Berufungsgericht hat das Fehlen der konkreten Eignung gebilligt.

Rechtliche Beurteilung

Dass die Vorinstanzen die erwähnte Feststellung nur aufgrund einer Zusammenschau mit den Beweisergebnissen des Hauptprozesses gewonnen und deshalb den ihnen zustehenden Prüfungsrahmen überschritten hätten (vgl 2 Ob 206/09x; 2 Ob 37/10w; RIS‑Justiz RS0044678), wird in der Revision nicht behauptet. Die Feststellung beruht vielmehr auf der im Aufhebungsverfahren nicht nur zulässigen, sondern gebotenen eingeschränkten Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0044510, RS0044687), die in dritter Instanz nicht bekämpft werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb die Beurteilung der neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf ihre konkrete Eignung zu einer Änderung der Entscheidung im Hauptprozess der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (3 Ob 518/88; 3 Ob 312/05m; 10 ObS 14/11y; 6 Ob 174/16f).

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